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Hinweisgeberschutz für Behörden,
Kommunen und öffentliche Einrichtungen

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es den Beschäftigten, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in ihrem Arbeitsumfeld zu melden, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Mittelgroße und große Organisationen des öffentlichen Sektors sind daher gesetzlich verpflichtet, aktiv zu werden.

Was müssen die verpflichteten Organisationen tun?

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Organisationen verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten (§ 7 HinSchG). Diese Meldestelle soll von den Beschäftigten kontaktiert werden können, wenn sie Informationen zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen im Unternehmen haben, die vom Gesetz erfasst sind (§ 2 HinSchG).

Die Landesgesetzgebungen, z. B. in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, sind noch nicht in Gänze abgeschlossen. Es kristallisiert sich jedoch heraus, dass in der Regel Verwaltungen ab 50 Beschäftigten und mehr als 10.000 Einwohner*innen verpflichtet werden sollen, eine interne oder gemeinsam betriebene Meldestelle zur Verfügung zu stellen. 

Interkommunale Zusammenarbeit durch gemeinsame interne Meldestellen

Damit nicht jede Verwaltung, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, sich dieser Aufgabe allein stellen muss, wird in einigen Bundesländern die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit eingeräumt.

Das hessische HHinMeldG stärkt die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 4 HHinMeldG können Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, bleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen. So können sich beispielsweise die vom HHinMeldG betroffenen Gemeinden innerhalb eines Landkreises und die Verwaltung des Landkreises selbst zusammenschließen und die Meldestelle gebündelt bei einem externen Dritten auslagern.

Dadurch können Kosten eingespart werden und die durch die Auslagerung gesparten personellen Ressourcen für die wichtigen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften eingesetzt werden. Die Landesgesetze u. a. in SH oder MV werden vergleichbare Regelungen enthalten.

Die Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit stehen analog zu der Möglichkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, nach § 14 Abs. 2 HinSchG mit 50 bis 249 Mitarbeitenden, gemeinsame Meldestellen zu implementieren.

Empfehlung

Aufgrund der bereits abgelaufenen Übergangsfristen steht fest, dass die Verpflichtung zur Errichtung einer Ombudsstelle zeitnah besteht. Zur zweckmäßigen und rechtssicheren Umsetzung empfiehlt sich vorrangig der Einsatz eines digitalen Hinweisgebersystems wie hinweis.de.

Gerne Informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Möglichkeiten zur Umsetzung einer internen Meldestelle in Ihrer Behörde, Kommune oder öffentlichen Einrichtung.