Was bedeutet die Rolle eines Meldestellenbeauftragten (MSB)?
Die Funktion des Meldestellenbeauftragten ist in §14 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) festgelegt. Der Meldestellenbeauftragte ist die von einem Unternehmen benannte Person, die für die Bearbeitung begründeter Hinweise verantwortlich ist und die interne Meldestelle innerhalb des Unternehmens etabliert.
Interne oder externe Meldestellenbeauftragte
Ein externer Meldestellenbeauftragter übernimmt das Management der Meldestelle als Dienstleistung für das Unternehmen und stellt oft bereits ein elektronisches System als Service zur Verfügung.
Weitere Informationen zu den Dienstleistungen eines externen Meldestellenbeauftragten und einem verwalteten Hinweisgebersportal als ausgelagerte interne Meldestelle finden Sie auf unserer Seite: https://hinweis.de
Meldestellenbeauftragter in einer internen oder externen Meldestelle?
Leicht zu verwechseln: Selbst wenn ein externer Meldestellenbeauftragter von einem Unternehmen beauftragt wird, bleibt die Meldestelle immer noch eine interne Meldestelle. Ein externer Meldestellenbeauftragter etabliert keine externe Meldestelle, da externe Meldestellen gemäß §19ff des HinSchG immer Behördenmeldestellen sind. Umgekehrt ist nicht definiert, dass ein interner Meldestellenbeauftragter zwangsläufig ein Angestellter des Arbeitgebers sein muss; er kann auch einfach nur der externe Meldestellenbeauftragte sein.
Vertraulichkeit des Meldestellenbeauftragten
Der Meldestellenbeauftragte muss gemäß dem Vertraulichkeitsgebot in § 8 des HinSchG grundsätzlich die Anonymität des Hinweisgebers und beteiligter Dritter, auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber, sicherstellen. Der Meldestellenbeauftragte muss daher entsprechend geschult sein und gemäß § 15 des HinSchG die erforderliche Fachkunde nachweisen.
Meldestellenbeauftragter ohne Interessenkonflikte
Der Meldestellenbeauftragte muss gemäß §15 des HinSchG frei von Interessenkonflikten sein und in seiner Tätigkeit unabhängig handeln. Daher sind insbesondere Führungskräfte, vor allem aus den Bereichen Personal, Recht und Compliance, sowie der Rechtsberater oder die Geschäftsführungsassistenz von dieser Rolle ausgeschlossen.
Weitere Aufgaben des Meldestellenbeauftragten
Der Meldestellenbeauftragte muss als Vertreter der Meldestelle gemäß § 13 des HinSchG leicht verständliche und leicht zugängliche Informationen zum Meldesystem bereitstellen. Das Verfahren für interne Meldungen gemäß §17 des HinSchG legt das weitere Arbeitsprogramm des internen oder externen Meldestellenbeauftragten fest, einschließlich der Bestätigung des Eingangs an den Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen, der Koordination etwaiger Rückfragen und des Feedbacks zum Verfahrensergebnis nach 3 Monaten sowie weiterer Folgemaßnahmen.