# Hinweisgebersystem - Hinweisgeberschutzgesetz - Hinweisgeberportal --- ## Was ist ein Hinweisgebersystem? https://hinweis.de/was-ist-ein-hinweisgebersystem-oder-hinweisgeberportal/ Was ist ein Hinweisgebersystem? Ein Hinweisgeberportal ist eine Online-Plattform, auf der Hinweisgeber ihre Missstände oder Verstöße innerhalb einer Organisation melden können. Ein solches Portal dient dazu, den Meldeprozess für Hinweisgeber zu vereinfachen und sicherer zu gestalten. Es kann auch dazu beitragen, dass Hinweisgeber schneller und effektiver unterstützt werden und dass ihre Meldungen schneller bearbeitet werden. Ein Hinweisgeberportal kann von Unternehmen, öffentlichen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Es gibt verschiedene Arten von Hinweisgeberportalen, die sich in Bezug auf ihre Zielgruppe, den Meldebereich und die angebotenen Services unterscheiden können. Welche Unterschiede gibt es? Einige Hinweisgeberportale sind auf bestimmte Branchen oder Themenbereiche ausgerichtet, während andere einen breiteren Meldebereich abdecken. Manche Hinweisgeberportale bieten auch zusätzliche Services wie Unterstützung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder Schadensersatz, juristische Beratung oder psychologische Unterstützung. Es ist wichtig, dass ein Hinweisgeberportal Datensicherheit und Datenschutz gewährleistet, um die Anonymität von Hinweisgebern zu schützen. Es sollte auch eine vertrauenswürdige und transparente Meldekette sicherstellen, damit Meldungen schnell und effektiv bearbeitet werden können. Welche technischen Anforderungen sind notwendig? Das von hinweis.de genutzte Rechenzentrum der Hetzner Online GmbH, befindet sich in Deutschland und ist nach ISO27001 zertifiziert. Die Hetzner Online GmbH ist ein rein europäisches Unternehmen, eine Abhängigkeit von einer Muttergesellschaft aus unsicheren Drittländern wie den USA besteht nicht. Hiermit besteht eine vollständige Konformität zur DSGVO. Der international anerkannte Standard für Informationssicherheit bescheinigt der Hetzner Online GmbH und der Hetzner Finland Oy, dass ein geeignetes Informationssicherheits-Managementsystem, kurz ISMS, implementiert wurde und gelebt wird. Das ISMS findet an den Standorten Nürnberg und Falkenstein sowie Helsinki unter dem Scope “Der Anwendungsbereich des Informationssicherheits-Managementsystems umfasst die Infrastruktur, den Betrieb und den Kundensupport der Rechenzentren.” seine Anwendung. Das entsprechende Zertifizierungs-Verfahren wurde durch die FOX Certification GmbH durchgeführt. Das Zertifikat weist ein adäquates Sicherheitsmanagement, die Sicherheit der Daten, die Vertraulichkeit der Informationen und die Verfügbarkeit der IT-Systeme nach. Es bestätigt zudem, dass die Sicherheitsstandards kontinuierlich verbessert und nachhaltig kontrolliert werden. Weitere Informationen zu den Leistungen des Hinweisgebersystems von hinweis.de finden Sie unter https://hinweis.de/preise. --- ## HinSchG-Bußgeld: Was kostet ein Verstoß wirklich? https://hinweis.de/hinschg-bussgeld-was-kostet-ein-verstoss/ Seit dem 17. Dezember 2023 sind die Bußgeldtatbestände des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vollständig anwendbar. Wer als Beschäftigungsgeber seine Pflichten verletzt, muss mit Geldbußen bis zu 50.000 € rechnen — in bestimmten Fällen sogar bis zu 500.000 €. Doch der Bußgeldrahmen ist nur ein Teil des realen Risikos. Die fünf Bußgeldtatbestände im Überblick §40 HinSchG zählt die ahndungsfähigen Verstöße auf. Die wichtigsten: Verstoß Maximales Bußgeld Behindern einer Meldung oder der Folgekommunikation 50.000 € Repressalie gegen Hinweisgeber:in 50.000 € Verletzung des Vertraulichkeitsgebots 50.000 € Vorsätzlich unrichtige Information durch Hinweisgeber:in 20.000 € Keine interne Meldestelle eingerichtet 20.000 € Hinzu kommt: Bei Verstößen gegen das Repressionsverbot kann die Bußgeldhöhe nach §30 OWiG bei juristischen Personen auf das Zehnfache angehoben werden — also bis zu 500.000 €. Was die Bußgelder *nicht* abbilden Viele Compliance-Teams denken in den genannten Maximalbeträgen. Das unterschätzt die tatsächlichen Folgekosten erheblich. Drei Faktoren werden regelmäßig vergessen: 1. Schadensersatz an Hinweisgebende. §37 HinSchG gibt der hinweisgebenden Person einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wenn sie eine Repressalie erlitten hat. In der Praxis bewegen sich solche Vergleiche im fünfstelligen Bereich, bei Kündigungsschutzprozessen mit anschließendem Vergleich oft bei mehreren Bruttomonatsgehältern. 2. Reputationsschaden. Bußgeldverfahren werden nach Abschluss in vielen Bundesländern öffentlich gemacht. Branchenmedien greifen Compliance-Versäumnisse dankbar auf — gerade im Mittelstand kann das laufende Vertragsverhandlungen, Ausschreibungen oder ESG-Ratings beschädigen. 3. Aufsichtskosten und Folgeprüfungen. Wer einmal auffällig wird, zieht Folgeprüfungen anderer Behörden nach sich: Datenschutz, Arbeitsschutz, BaFin (bei Finanzdienstleistern). Die internen Aufwände solcher Verfahren übersteigen das eigentliche Bußgeld in der Regel um ein Vielfaches. Wer wird tatsächlich belangt? Bislang (Stand: 2026) sind nur wenige Bußgeldverfahren publik geworden. Das hat zwei Gründe: Die Bußgeldverfahren sind nicht öffentlich, solange keine Pressemitteilung erfolgt. Die zuständigen Behörden (Bundesamt für Justiz und Landesbehörden) bauen ihre Kapazitäten erst auf. Die Tendenz aus vergleichbaren Compliance-Bereichen (Datenschutz, Geldwäsche) zeigt aber: Nach 18–24 Monaten Karenzphase folgen sprunghaft Verfahren — meist bei Anlässen wie Beschwerden ehemaliger Mitarbeitender oder bei Routineprüfungen. Wer 2026 noch ohne funktionierende Meldestelle arbeitet, geht ein zunehmend konkretes Risiko ein. Vier Dinge, die jetzt zwingend sitzen müssen 1. Eine eingerichtete interne Meldestelle, die mindestens schriftlich und mündlich erreichbar ist (§16 HinSchG). 2. Ein dokumentiertes Verfahren zur Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen und zur Rückmeldung innerhalb von drei Monaten (§17 HinSchG). 3. Geschulte Sachkunde der Meldestellenbeauftragten — nachweisbar durch eine Schulung von mindestens vier bis acht Stunden plus regelmäßige Auffrischung (§15 HinSchG). 4. Technische Vertraulichkeit des Meldekanals — eine reine E-Mail-Adresse erfüllt das nicht, ein verschlüsseltes Hinweisgebersystem schon. Fazit Die nominalen Bußgelder klingen für mittelständische Unternehmen überschaubar — die realen Kosten eines Verstoßes liegen aber regelmäßig im sechsstelligen Bereich, sobald Schadensersatz, Folgeprüfungen und Reputationsfolgen zusammentreffen. Wer die Pflichten des HinSchG bisher als nachrangig behandelt hat, sollte 2026 spätestens nachziehen: Der Aufbau einer rechtskonformen Meldestelle dauert mit einem fertigen System wenige Stunden — Bußgeldverfahren dauern Jahre. --- ## Hinweisgebersystem-Kosten 2026: Was Unternehmen wirklich zahlen https://hinweis.de/kosten-hinweisgebersystem-2026/ Die Frage „Was kostet ein Hinweisgebersystem?“ ist eine der häufigsten in Compliance-Abteilungen — und gleichzeitig eine, auf die kaum ein Anbieter eine ehrliche Antwort gibt. Hinter Schlagworten wie „individuelle Lösung“ oder „auf Anfrage“ verbergen sich oft Preisspannen, die um den Faktor zehn auseinanderliegen. Dieser Beitrag macht transparent, womit kleine und mittlere Unternehmen 2026 realistisch rechnen müssen. Die drei Kostenblöcke Ein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kostet nicht nur die Software. Drei Blöcke sind zu unterscheiden: 1. Software-Lizenz — die eigentliche Plattform 2. Personal / Bearbeitungskapazität — die Meldestellenbeauftragte oder externe Ombudsperson 3. Schulung und Dokumentation — einmalig und laufend Wer nur den ersten Block budgetiert, läuft in Folgekosten. Software-Lizenzen: 38 € bis 950 € pro Monat Im deutschsprachigen Markt zeichnen sich drei Preissegmente ab: Einsteigersegment (35–80 €/Monat): SaaS-Lösungen für Unternehmen ab 50 Beschäftigten, vorgefertigte Konfiguration, deutsches Hosting. Hinweis.de startet beispielsweise bei 38 € pro Monat. Mittelfeld (150–400 €/Monat): Erweiterte Funktionen wie Mehrmandantenfähigkeit, individuelle Branding-Optionen, mehrere Sprachversionen. Bei hinweis.de schon im Basis-Paket. Enterprise (ab 600 €/Monat): Hochkonfigurierbare Plattformen mit Workflow-Engine, Integrationen ins SIEM oder ERP, dediziertem Support. Typisch für Konzerne ab 1.000 Beschäftigten. Achtung: Manche Anbieter werben mit niedrigen Listenpreisen, knüpfen die Inbetriebnahme aber an einmalige Setup-Pauschalen von 1.500 bis 5.000 €. Das ist im Mittelfeld branchenüblich, sollte aber explizit verhandelt werden. Die Einrichtungs- und Konfigurationsunterstützung im laufenden Betrieb ist bei hinweis.de inklusive. Personalkosten: der wahre Brocken Eine Meldestellenbeauftragte muss nach §15 HinSchG sachkundig, unabhängig und vertraulich arbeiten. Wird die Funktion intern besetzt, ist mit etwa 3–5 % einer Vollzeitstelle zu rechnen — bei einem Bruttoarbeitgeberaufwand von 75.000 € jährlich also rund 2.300–3.700 € pro Jahr. Bei größeren Unternehmen oder vielen Meldungen entsprechend mehr. Externe Ombudspersonen werden entweder pauschal oder pro Meldung abgerechnet. Eine pauschale Bereitstellung beginnt bei etwa 150–250 € monatlich, einzelne juristische Ersteinschätzungen liegen bei 150–400 € pro Fall. Schulung: 200 € bis 2.000 € einmalig Sachkunde nach §15 HinSchG verlangt nachweisbare Schulung. Tagesseminare in Präsenz kosten zwischen 600 und 1.500 €, Online-Webinare sind mit 200–500 € günstiger. Hinzu kommen jährliche Auffrischungen — Aufwand etwa zwei Stunden, oft im Lizenzpreis enthalten. Realistische Gesamtkosten für drei Größenklassen Für das erste Jahr (inkl. Setup, Schulung, Software, externe Ersteinschätzung): Größe Software Personal Schulung Gesamt Jahr 1 50–250 Beschäftigte 460 € 1.800 € (extern, pauschal) 400 € ~2.700 € 250–1.000 Beschäftigte 1.800 € 3.600 € 800 € ~6.200 € 1.000+ Beschäftigte 7.200 € 8.000 € (interne Stelle anteilig) 1.500 € ~16.700 € Folgejahre liegen typischerweise 30–40 % unter dem ersten Jahr. Worauf bei der Auswahl achten Hosting in Deutschland und ISO-27001-Zertifizierung sind Pflichtkriterien, keine Premiumfeatures. Anonymitätsgarantie im Rückkanal: Kann die hinweisgebende Person anonym auf Rückfragen antworten? Fehlt diese Funktion, ist das System nicht praxistauglich. Integriertes Online-Office zur Erstellung von Dokumentationen oder Gesprächsprotokollen innerhalb des Meldeportals, also vollständig unabhängig vom IT-System der der Organisation. Integriertes Videokonferenzsystem (DSGVO konform) zur sicheren Kommunikation mit Fallbeteiligten, Sachbearbeitern, Gutachtern, Anwälten oder Hinweisgebern. Auf MS Teams oder Zoom ist für sensible Daten gänzlich zu verzichten. Bearbeitungsfristen: Das System muss die 7-Tage-Eingangsbestätigung und 3-Monats-Rückmeldefrist nach §17 HinSchG technisch unterstützen — nicht nur dokumentieren. Fazit Ein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem für ein mittelständisches Unternehmen ist ab etwa 2.000 € im pro Jahr machbar — vorausgesetzt, die externe Ombudsperson wird pauschal eingekauft und auf eine Eigenentwicklung verzichtet. Die größten Kostentreiber sind nicht die Software, sondern unklare Verträge, fehlende Bearbeitungskapazität und nicht-DSGVO-konforme Cloud-Anbieter, deren Wechsel später teuer wird. Wer das Budget früh ehrlich aufstellt, vermeidet den klassischen Fehler: ein günstiges System einzukaufen, das im Ernstfall die Nachweisanforderungen nicht erfüllt — und dann ein zweites Mal zu kaufen. --- ## HinSchG für Kommunen: Spezialfall öffentlicher Sektor https://hinweis.de/hinschg-kommunen-oeffentlicher-sektor/ Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für öffentliche Beschäftigungsgeber genauso wie für die Privatwirtschaft — mit einigen entscheidenden Sonderregeln. Für Kommunalverwaltungen, Eigenbetriebe und kommunale Gesellschaften ist die Umsetzung deshalb anspruchsvoller, als auf den ersten Blick erscheint. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Kämmerei, Personalrat und Datenschutzbeauftragte 2026 beachten müssen. Wer in einer Kommune ist betroffen? Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle gilt für alle Beschäftigungsgeber des öffentlichen Sektors — ohne die für die Privatwirtschaft geltende 50-Beschäftigten-Schwelle. Eine Gemeinde mit 30 Mitarbeitenden ist also genauso verpflichtet wie eine Großstadt. Erfasst sind dabei nicht nur die Kernverwaltungen, sondern auch: Eigenbetriebe (Stadtwerke, Bäder, Bauhof in Eigenregie) Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (Sparkassen, Versorger) Beteiligungsgesellschaften, sofern sie als öffentliche Auftraggeber gelten Zweckverbände Eine Ausnahme erlaubt §14 Absatz 2 HinSchG: Gemeinden und Gemeindeverbände unter 10.000 Einwohner:innen dürfen sich gemeinsam mit anderen Kommunen zu einer gemeinsamen Meldestelle zusammenschließen. Das senkt den organisatorischen Aufwand erheblich, erfordert aber eine sorgfältige Vereinbarung über Zuständigkeiten und Datentrennung. Drei Besonderheiten gegenüber der Privatwirtschaft 1. Personalvertretungsrecht. Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist mitbestimmungspflichtig nach §75 BPersVG bzw. den landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen. Personalrat oder Hauptpersonalrat sind frühzeitig einzubinden — in der Praxis empfiehlt sich eine Dienstvereinbarung, die Meldestelle, Vertraulichkeit und Datenschutz regelt. 2. Verhältnis zu Aufsichts- und Disziplinarrecht. Hinweise auf Dienstvergehen unterliegen weiterhin der Disziplinarordnung und der hierarchischen Meldepflicht innerhalb der Verwaltung. Die HinSchG-Meldestelle ersetzt dies nicht, sondern ergänzt es. Die Meldestellenbeauftragte muss die Schnittstellen sauber definieren — vor allem die Frage, wann ein Hinweis disziplinarrechtlich relevant wird und wer in diesem Fall informiert werden darf. 3. Aktenzugang und Informationsfreiheit. Anders als private Unternehmen unterliegen Kommunen den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Daraus könnte theoretisch ein Anspruch Dritter auf Einsicht in Meldungsunterlagen entstehen. §10 HinSchG schließt das jedoch ausdrücklich aus: Das Vertraulichkeitsgebot der Meldestelle geht den IFG-Auskunftsansprüchen vor. Wer wird Meldestellenbeauftragte:r? Die Funktion kann grundsätzlich intern besetzt werden — typische Kandidaten sind: Datenschutzbeauftragte:r (häufige Doppelrolle) Compliance- oder Korruptionsbeauftragte:r Gleichstellungsbeauftragte (in Verbindung mit der hauptamtlichen Funktion) Wichtig ist: Die Person muss unabhängig sein und darf keinem Interessenkonflikt unterliegen. Die Personalleitung beispielsweise ist als Meldestellenbeauftragte ungeeignet, weil sie häufig gleichzeitig potenziell Beschuldigte oder Folgemaßnahmen-Verantwortliche ist. Alternativ kann eine externe Ombudsperson beauftragt werden — z.B. durch einen spezialisierter Dienstleister wie Hinweis.de inkl. juristischer Bewertung. Für kleinere Kommunen unter 5.000 Einwohnern ist das oft der pragmatischste Weg. Technische Anforderungen: was Kommunen besonders beachten Die Anforderungen an Vertraulichkeit, Anonymität und revisionssichere Dokumentation sind identisch mit der Privatwirtschaft. Drei Punkte verdienen für Kommunen aber besondere Aufmerksamkeit: Hosting in Deutschland: Mehrere Landesdatenschutzbehörden haben präzisiert, dass öffentliche Stellen in der Regel nur Cloud-Lösungen mit Hosting in Deutschland (oder zumindest der EU mit ergänzenden Garantien) nutzen sollen. Anbieter mit US-Mutterkonzernen scheiden faktisch aus. Barrierefreiheit: Nach BGG und den Landesgesetzen müssen kommunale Online-Angebote barrierefrei sein. Das gilt auch für die Hinweisgeber-Eingabemasken. Mehrsprachigkeit: In Kommunen mit hohem Migrationsanteil ist eine mehrsprachige Eingabemaske kein „Nice-to-have“, sondern eine Frage der Erreichbarkeit. Mindestens Deutsch, Englisch und je nach Bedarf Türkisch, Russisch sollten möglich sein. Empfohlenes Vorgehen für Kommunen 2026 1. Bestandsaufnahme: Welche bestehenden Beschwerde-, Anti-Korruptions- und Compliance-Strukturen existieren bereits? Vermeidung von Doppelstrukturen. 2. Personalrat einbinden und Eckpunkte einer Dienstvereinbarung abstimmen. 3. Funktion festlegen: intern (Datenschutz/Compliance) oder extern (Ombudsperson)? 4. Software auswählen mit Fokus auf deutsches Hosting, Barrierefreiheit und Mandantentrennung (für gemeinsame Meldestellen). 5. Schulung der Meldestellenbeauftragten nach §15 HinSchG. 6. Bekanntmachung an alle Beschäftigten und auf der Kommunal-Website (§13 HinSchG). Fazit Kommunen dürfen die Schwelle des HinSchG nicht ignorieren — sie greift unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Gleichzeitig gibt das Gesetz mit der Möglichkeit gemeinsamer Meldestellen (§14 Absatz 2) ein Werkzeug an die Hand, das gerade kleinere Gemeinden entlastet. Wer 2026 sauber aufstellt, vermeidet drei Risiken zugleich: Bußgeldverfahren, Mitbestimmungs-Konflikte mit dem Personalrat und Reputationsschäden, wenn ein interner Missstand erst über Medien öffentlich wird. --- ## anmeldung https://hinweis.de/anmeldung/ Organisation Portal ULR (vor .hinweis.de) Startdatum Nachricht Vermittler Senden --- ## Teilnahmebedingungen Seminare / Webinare https://hinweis.de/teilnahmebedingungen/ Teilnahmebedingungen Bestimmungen für Schulungen, Live-Online-Seminare AnmeldungAnmeldungen können schriftlich, per E-Mail an ticket@dnord.de oder auf dieser Webseite erfolgen. Sie gelten als verbindlich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt und durch die digitalNORD GmbH schriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Schulungen vom Partner dsgvoNORD GmbH. Bei allen Schulungen ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, kann die Schulung abgesagt werden. In diesem Fall werden die Teilnehmenden 14 Tage im Voraus darüber informiert. Die Schulungsgebühr wird nicht fällig. Leistungen Die Schulungen werden je nach Thema mit dem jeweils aktuellen Software-Produkt durchgeführt und beinhalten entsprechende Seminarunterlagen. Jede/r Schulungsnehmer/in erhält nach Beendigung der Schulung ein Zertifikat. Detaillierte Informationen zu den Schulungsinhalten bekommen Sie unter hier.Die Beschreibung der Schulungsinhalte entspricht dem aktuellen Stand. Änderungen aufgrund von Aktualisierungen und Weiterentwicklungen der Schulungen behalten sich die digitalNORD GmbH und ihre Schulungspartner vor. Preise Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto pro Person zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die Preise für Schulungen in den Seminarzentren beinhalten die Schulung der ausgewiesenen Inhalte, die entsprechenden Seminarunterlagen, das Abschlusszertifikat sowie die Mittagsverpflegung. Reisekosten, sowie Übernachtungs- und Tageskosten sind nicht in der Schulungsgebühr enthalten. Absage / Terminverschiebung durch Teilnehmer Rücktritt Bestätigte Schulungstermine können im Ausnahmefall vom Kunden bis spätestens fünf Tage vor Schulungsbeginn storniert oder umgebucht werden. Ansonsten wird die Schulungsgebühr in voller Höhe in Rechnung gestellt. Im Falle einer kurzfristigen Erkrankung eines Teilnehmenden ist die digitalNORD GmbH und ihre Schulungspartner schriftlich vom Arbeitgeber des Teilnehmenden über den krankheitsbedingten Ausfall zu informieren. Ein Ersatzteilnehmender kann benannt werden. Andernfalls wird der erkrankte Teilnehmende automatisch für den nächsten Termin gebucht, der stattfindet. Absage / Terminverschiebung durch die digitalNORD GmbH und ihre Schulungspartner Aus organisatorischen Gründen behalten wir uns auch die Absage von Schulungen vor. Mögliche Ausweichtermine und Schulungen werden umgehend mitgeteilt, die Schulungskosten werden nicht fällig. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Ausfall der Schulung aufgrund von Krankheit des Dozenten oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Durchführung. Wir haften in solchen Fällen nicht für entstandene Kosten für Reise, Übernachtung und/oder Arbeitsausfall. Schulungsbeginn/-ende Anfangszeiten und Dauer der Schulungen sind in den Schulungsbeschreibungen hinterlegt. Anreise / Hotelempfehlungen Die Wegbeschreibungen zur Akademie finden Sie hier: Schulungsstandorte: Urheberrechte Copyright Die ausgehändigten Seminarunterlagen obliegen dem Urheberrecht. Eine Vervielfältigung und / oder Weitergabe an Dritte vor, während oder nach der Schulung ohne schriftliche Genehmigung seitens der digitalNORD GmbH und ihrer Schulungspartner ist, nicht erlaubt. Mit der Teilnahme an einer Schulung verpflichtet sich der Teilnehmende, den Urheberrechtsschutz der in der Schulung verwendeten Software zu beachten und keine unerlaubten Kopien anzufertigen. Live-Online-Seminare und Online-Sammelschulungen Zusätzlich zur Präsenz-Teilnahme möglich. VoraussetzungenFür die erfolgreiche Teilnahme an Online-Schulungen sollten an dem Arbeitsplatz, von dem aus an der Online-Schulung teilgenommen wird, folgende Voraussetzungen gegeben sein: Gute Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite für stabile Bild- und Tonübertragung (Orientierungswert: mind. 50Mbit/s)Möglichkeit, an Zoom-Konferenzen teilzunehmen. Die Teilnahme an Zoom-Sitzungen ist auch ohne zusätzliche Software über den Browser, z. B. mit Chrome, möglich.Sie erhalten vom Dozenten einen Link zu unserer Schulungsumgebung einen Tag vor der Onlineschulung. Diesen Link nutzen Sie über den Browser, z.B. mit Chrome genauso wie den Link zur Teams-Sitzung. Notwendige Hilfsmittel: Ein Bildschirm/Tablet für die Präsentation über Zoom-X Headset mit Kopfhörer und Mikrofon für die direkte Kommunikation mit dem Dozenten Kamera (für die non-verbale Kommunikation mit dem Dozenten) Vor Schulungsbeginn Spätestens 30 Minuten vor Schulungsbeginn erhalten Sie vom Dozenten per E-Mail die Zugangsdaten. Entscheiden Sie sich für eine Online-Schulung gelten die Teilnahmebedingungen vom Vertragspartner Zoom-X (Deutsche Telekom) Bestimmungen für E-Learning Kauf eines E-Learnings Sie können aus dem Produktsortiment E-Learning auswählen und in den Warenkorb legen und sammeln. Über den Button „zur Kasse“ geben Sie einen verbindlichen Auftrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Produkte. Vor Abschicken der Bestellung können Sie die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Auftrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn Sie das Kontrollkästchen „ich habe die Datenschutz- und Teilnahmebedingungen gelesen und erkenne sie hiermit an“ anhaken und akzeptieren. Sie erhalten eine automatisierte Bestellbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird. Eine Auftragsbestätigung erhalten Sie einen Arbeitstag später per Mail. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert. Der Vertrag ist in deutscher Sprache. Nutzen der Inhalte Bei E-Learnings räumen wir Ihnen ein nicht ausschließlich, örtlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die überlassenen, digitalen Inhalte zu nutzen. Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte, sowie eine Vervielfältigung für Dritte ist nicht gestattet, sofern nicht eine Erlaubnis von uns erteilt wurde. Preise und Zahlungsmodalitäten Alle Preise im Webshop verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Zahlung des Verkaufspreises ist mit Erhalt der Rechnung innerhalb von 14 Tagen fällig. Versandbedingungen Digitale Güter wie E-Learnings werden Ihnen in elektronischer Form entweder per Download oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Unser Partner LearnBase stellt die Plattform für E-Learnings und dafür erhalten Sie Zugangsdaten. --- ## Hinweisgeberschutzrichtlinien im öffentlichen Sektor https://hinweis.de/hinweisgeberschutzrichtlinien/ Hinweisgeberschutz für Behörden,Kommunen und öffentliche Einrichtungen Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es den Beschäftigten, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in ihrem Arbeitsumfeld zu melden, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Mittelgroße und große Organisationen des öffentlichen Sektors sind daher gesetzlich verpflichtet, aktiv zu werden. Was müssen die verpflichteten Organisationen tun? Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Organisationen verpflichtet, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten (§ 7 HinSchG). Diese Meldestelle soll von den Beschäftigten kontaktiert werden können, wenn sie Informationen zu Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder anderen Rechtsverstößen im Unternehmen haben, die vom Gesetz erfasst sind (§ 2 HinSchG). Die Landesgesetzgebungen, z. B. in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, sind noch nicht in Gänze abgeschlossen. Es kristallisiert sich jedoch heraus, dass in der Regel Verwaltungen ab 50 Beschäftigten und mehr als 10.000 Einwohner*innen verpflichtet werden sollen, eine interne oder gemeinsam betriebene Meldestelle zur Verfügung zu stellen. Interkommunale Zusammenarbeit durch gemeinsame interne Meldestellen Damit nicht jede Verwaltung, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, sich dieser Aufgabe allein stellen muss, wird in einigen Bundesländern die Möglichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit eingeräumt. Das hessische HHinMeldG stärkt die interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Nach § 4 HHinMeldG können Gemeinden und Landkreise interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, bleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen. So können sich beispielsweise die vom HHinMeldG betroffenen Gemeinden innerhalb eines Landkreises und die Verwaltung des Landkreises selbst zusammenschließen und die Meldestelle gebündelt bei einem externen Dritten auslagern. Dadurch können Kosten eingespart werden und die durch die Auslagerung gesparten personellen Ressourcen für die wichtigen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften eingesetzt werden. Die Landesgesetze u. a. in SH oder MV werden vergleichbare Regelungen enthalten. Die Regelungen zur interkommunalen Zusammenarbeit stehen analog zu der Möglichkeit von kleinen und mittelständischen Unternehmen, nach § 14 Abs. 2 HinSchG mit 50 bis 249 Mitarbeitenden, gemeinsame Meldestellen zu implementieren. Empfehlung Aufgrund der bereits abgelaufenen Übergangsfristen steht fest, dass die Verpflichtung zur Errichtung einer Ombudsstelle zeitnah besteht. Zur zweckmäßigen und rechtssicheren Umsetzung empfiehlt sich vorrangig der Einsatz eines digitalen Hinweisgebersystems wie hinweis.de. Gerne Informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Möglichkeiten zur Umsetzung einer internen Meldestelle in Ihrer Behörde, Kommune oder öffentlichen Einrichtung. Zum Hinweisgebersystem Zu den schulungsangeboten Zu den Preisen --- ## Jenseits von E-Mails: Sichere Kommunikation laut Hinweisgeberschutzgesetz https://hinweis.de/jenseits-von-e-mails-sichere-kommunikation-fuer-whistleblower-durch-hinweisgebersysteme/ Die Kommunikation während der Fallbearbeitung besteht nicht nur zwischen der hinweisgebenden Person und den Beauftragten der internen Meldestelle. Im Rahmen einer Folgemaßnahme, zum Beispiel einer internen Untersuchung, kommt es notwendigerweise auch zur Kommunikation zwischen weiteren Fallbearbeitern, Zeugen, Sachverständigen oder beteiligten Dritte wie Anwälte. Verschlüsselte Kommunikation: Ein Muss in der heutigen ZeitDie Verwendung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist in der heutigen digitalen Ära unerlässlich. Dies stellt sicher, dass nur der beabsichtigte Empfänger Zugriff auf die übermittelten Informationen bekommt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist jedoch in 99% der Organisationen nicht eingerichtet. Warum E-Mail nicht immer die Antwort istE-Mails sind anfällig für Sicherheitsverletzungen. Der verschlüsselte Transportweg (also der Briefumschlag auf dem Weg zum Empfänger) ist mittlerweile Standard, jedoch nicht die vollständige Verschlüsselung der E-Mail-Nachricht oder Anhänge, wie es z.B. durch S/MIME oder GPG ermöglicht wird. E-Mails und E-Mail-Server sind häufiges Werkzeug und Ziel eines Cyberangriffs. In Folge eines Cyberangriffs wären neben Firmengeheimnissen auch konkrete Verstöße für die Erpresser einsehbar, ein zusätzliche Druckmittel auf das verzichtet werden sollte. Die Grenzen von Messenger-DienstenObwohl Tools wie MS Teams und WhatsApp für die tägliche Kommunikation bequem sind, eignen sie sich aufgrund unzureichender US-Gesetze für EU-Bürger nicht für den Austausch vertraulicher Informationen. Die Unternehmensrichtlinien sollten den Gebrauch solcher Plattformen für vertrauliche Kommunikation grundsätzlich unterbinden. Signal und Threema: Sicherheit durch Selbstzerstörung!Für notwendige externe Kommunikation zwischen den Fallbeteiligten können Dienste wie Signal oder Threema, welche ein automatisches Löschen von Nachrichten ermöglichen, eine sichere Alternative bieten. Threema ist eine zertifizierte Messenger-Plattform, Signal ist der fortschrittlichste Messenger in Bezug auf eingesetzter Verschlüsselungtechnologie und dabei vollständig transparent, da Open-Source. Kommunikation via HinweisgebersystemEin Hinweisgebersystem wie hinweis.de ist ein autarker und geschützter Raum, der es ermöglicht, Kommentare, Dokumente, Beweisfotos und Protokolle sicher zu teilen. Es ist wichtig, dass die Kommunikation innerhalb des Hinweisgebersystems stattfindet und nicht von der IT-Abteilung einsehbar ist. Kommunikation mit den Fallbeteiligten: Persönlich oder digital?Die persönliche Zusammenkunft ist oft der sicherste Weg zur Kommunikation. Wenn dies vor Ort nicht möglich ist, sind Telefonkonferenzen oder ein DSGVO-konformes Video-Konferenzsystem eine sichere Alternative. Da kaum eine Organisation über ein DSGVO-konformes Video-Konferenzsystem verfügt, sollte eine Telefonkonferenz vorgezogen werden. Speicherung von Protokollen und BerichtenInformationen, die im Rahmen von Hinweisgeberschutzfällen generiert werden, sollten keinesfalls auf Unternehmenslaufwerken oder -freigaben gespeichert werden, um die Sicherheit aller Beteiligten und damit die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Eine Offenlegung, etwa durch die Ablage von Gesprächsprotokollen auf einer Netzwerkfreigabe der Unternehmens-IT, ist bereits bußgeldbewährt, da dies eine Verletzung des Vertaulichkeitsgebots lt. §8 HinSchG darstellt. Dokumente und Beweismaterial: Sicher im Hinweisgebersystem Das Erstellen und die Freigabe von Dokumenten, Nachweisen oder Beweismaterial sollten ausschließlich über das Hinweisgebersystem erfolgen, das speziell dafür entwickelt wurde sensiblen Informationen zu handhaben. Ein gutes Hinweisgebersystem bietet die Erstellung und Bearbeitung eines Text-Dokuments innerhalb des Systems, mittels integriertem „Online-Office“, damit ein versehentliches „Zwischenspeichern“ von Dokumenten innerhalb der Unternehmens-IT oder gar im „One-Drive“ verhindert wird. Indem man diese Praktiken befolgt, können Organisationen eine Kultur der Sicherheit fördern, die für einen effektiven Hinweisgeberschutz unerlässlich ist, und dabei bußgeldbewährtes Verstöße verhindern. Dieses und weiteres notwendiges Wissen vermitteln wir in unserem Fachschulungsseminar lt. HinSchG §15 Abs. 2 Weitere Informationen finden Sie hier: Seminarangebote --- ## Informationen https://hinweis.de/informationen/ Informationen zur Meldung eines Hinweises Unsere Mandanten haben ein Hinweisgeberschutzsystem etabliert, das in erster Linie Personen dient, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit straf- oder bußgeldbewährte Verstöße melden, die dem Schutz von Leben, Gesundheit und den Rechten von Beschäftigten dienen sowie z. B. den Umweltschutz, Datenschutz, die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Terrorismusfinanhinweis.deerung oder Geldwäsche betreffen könnten. Das Hinweisgeberschutzsystem soll auch weiteren Personen offenstehen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit unseren Mandanten in Kontakt stehen und Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße geben können. Die eingehenden Meldungen werden geprüft und angemessene Folgemaßnahmen ergriffen. Dazu wird eine Arbeitseinheit aus mehreren fachkundigen Beschäftigten und Juristen für die Bearbeitung von Meldungen beauftragt, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig sind. Als Hinweisgebende erhalten Sie, sofern Sie nicht anonym geblieben sind, innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung. Hinweisgebende haben keinerlei Sanktionen zu befürchten. Eine Meldung können Sie in Textform im Hinweisgeberportal unseres Mandanten abgeben. Sofern unser Mandant die Option E-Mail oder Sprachkanal freigeschaltet hat, können Sie den Hinweis auch per E-Mail oder mündlich abgeben, die jeweiligen Informationen der Meldekanäle sind dem Impressum unseres Mandanten zu entnehmen. Datenschutzhinweise für die Nutzung der Hinweisgeberkanäle Im Rahmen der Kommunikation über Telefon, Hinweisgeberportal oder über die Hinweisgeber-E-Mail-Adresse verarbeitet hinweis.de die für die Kommunikation erforderlichen technischen Daten sowie die in den Formularen oder E-Mails angegebenen Daten und Anhänge. hinweis.de erhebt Ihren Namen, sofern Sie diesen angeben, Ihre Kontaktdaten, falls Sie diese zur Verfügung stellen, die Tatsache, dass Sie einen Hinweis über einen Meldekanal gegeben haben, und die Angabe, in welchem Verhältnis Sie zu unserem Mandanten stehen. Wenn Ihre Meldung Namen von Personen und sonstige personenbezogene Daten enthält, die für die Bearbeitung erforderlich sind, werden diese Daten dokumentiert und verarbeitet. Falls Sie Kontaktdaten hinterlassen haben, nutzen die Mitarbeitenden der Meldestelle diese, um Ihnen den Eingang der Meldung zu bestätigen, Sie im Rahmen der Bearbeitung durch die Meldestelle ggfs. um weitere Informationen zu bitten und eine Rückmeldung über geplante oder ergriffene Folgemaßnahmen zu geben. Verantwortlicher im Auftrag des Mandanten für die Verarbeitung dieser Daten ist: dsgvoNORD GmbH / hinweis.de Anschrift: Marga-Faulstich-Str. 8 – 24145 Kiel Tel.: 0431 301400607 E-Mail: info@dsgvo-nord.de Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich bitte an: Datenschutzbeauftragte(r) der dsgvoNORD GmbH Marga-Faulstich-Str. 8 – 24145 Kiel Tel.: 0431 301400600 E-Mail: dsb@dsgvo-nord.de Zweck der Verarbeitung ist grundsätzlich die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sowie das berechtigte Interesse des hinweis.de, den in den Meldekanälen beschriebenen Sachverhalt zu klären. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Wege der Meldekanäle übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. c und f DSGVO, § 10 Hinweisgeberschutzgesetz. Die Meldewege sind so gestaltet, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Hinweise zuständigen Personen, sowie bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützende Mitarbeitende des hinweis.de auf die Meldungen zugreifen können. Eine Weitergabe der Daten erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn es besteht hierzu eine rechtliche Verpflichtung, Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO. Die Daten werden grundsätzlich nach drei Jahren nach Abschluss der Verarbeitung gelöscht, es sei denn es ergeben sich Anforderungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz oder anderen Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrung erforderlich machen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit werden hierbei beachtet. Sie haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Sollten die Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeitet werden, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung mit Wirkung auf die Zukunft jederzeit zu widerrufen. Des Weiteren besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. --- ## Vertragliches https://hinweis.de/vertragliches/ Vertragliches Auf dieser Seite haben wir alle vertragsrelevanten Informationen für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie zum Download auf den jeweiligen Button. Leistungsbeschreibung Auftragsverarbeitungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Technische und organisatorische Maßnahmen --- ## Neue Dynamik: Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen auf Hinweisgeberschutzgesetz https://hinweis.de/gesundheitsschutz-arbeitsschutz-und-hinweisgeberschutzgesetz/ Foto: profartshop/shutterstock.com Die Sicherheit und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz sind nicht nur moralische, sondern auch gesetzliche Verpflichtungen. Arbeitssicherheitsbeauftragte spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung dieser Aspekte, insbesondere im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes. In diesem Blog-Post werden die Verbindungen zwischen dem Arbeitsschutzgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz näher beleuchtet, um Arbeitssicherheitsbeauftragten eine umfassende Perspektive zu bieten. Die Ausweitung der Meldepflichten gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz hat erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Nicht nur das Arbeitsschutzgesetz, sondern auch das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sind davon betroffen. Die Brücke zwischen diesen Gesetzen wird deutlich, wenn ein Hinweisgeber betriebliche Missstände bezüglich des Arbeitsschutzes meldet. Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes heißt es: „Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden.“ Dieser Paragraph zeigt die Bedeutung der Mitarbeitersicht und die Möglichkeit, Bedenken zu melden, wenn die getroffenen Maßnahmen unzureichend sind. Für Unternehmen und Verantwortliche steht viel auf dem Spiel, denn neben erheblichen Geldstrafen drohen auch Freiheitsstrafen. Es ist interessant zu betonen, dass nicht nur gravierende Verstöße wie verstellte Fluchtwege oder mangelnde Schutzausrüstung sanktioniert werden können. Bereits das Unterlassen der Unterweisungspflicht des Arbeitgebers oder eine mangelnde Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen können zu rechtlichen Konsequenzen führen. Die effektive Beseitigung von Missständen erfordert eine proaktive Rolle derjenigen, die für den Arbeitsschutz verantwortlich sind. Dies setzt voraus, dass die Verantwortlichen von Missständen Kenntnis erlangen. Eine nahtlose Integration in das Meldesystem des Unternehmens ist daher entscheidend. Es wird empfohlen, dass Meldestellenbeauftragte oder Ombudspersonen, die Hinweise im ersten Schritt bearbeiten, eng mit der Abteilung Arbeitssicherheit zusammenarbeiten und kommunizieren. Die enge Verknüpfung von Hinweisgeberschutzgesetz und Arbeitsschutzgesetz verdeutlicht die Notwendigkeit einer umfassenden und koordinierten Herangehensweise. Arbeitssicherheitsbeauftragte spielen dabei eine zentrale Rolle, um sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch ein Umfeld fördert, in dem Mitarbeiter ihre Bedenken sicher und ohne Angst vor Repressalien melden können. --- ## Glossar Hinweisgeberschutz https://hinweis.de/glossary/ Glossar Hinweisgeberschutz Fachbegriffe rund um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), interne Meldestellen, Whistleblowing und Compliance — verständlich erklärt. Anonyme Meldung Eine Meldung, bei der die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegt. Das HinSchG verpflichtet Beschäftigungsgeber seit dem 17. Dezember 2023 dazu, auch anonyme Meldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Technisch erfolgt die Anonymität meist über ein digitales Hinweisgebersystem mit verschlüsseltem Postfach, das einen Rückkanal zur anonymen Person erlaubt, ohne deren Identität preiszugeben. Beschäftigungsgeber Im HinSchG der Oberbegriff für jeden, der mindestens eine beschäftigte Person beschäftigt — unabhängig davon, ob privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert. Erfasst sind Unternehmen, Vereine, Stiftungen, Behörden, Kirchen und Konzerngesellschaften. Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle greift ab 50 Beschäftigten (Finanzdienstleister: ab 1). Externe Meldestelle Vom Bund (oder den Ländern) eingerichtete unabhängige Meldestelle, an die sich Hinweisgebende alternativ zur internen Meldestelle ihres Beschäftigungsgebers wenden können. Zentrale Bundes-Meldestelle ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. Hinweisgebende dürfen frei wählen, ob sie intern oder extern melden — ohne dass dies nachteilige Folgen haben darf. Hinweisgeber:in (Whistleblower) Eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt. Der Schutz nach §1 HinSchG gilt für Beschäftigte, Auszubildende, Selbstständige, Praktikant:innen, Bewerber:innen und ehemalige Mitarbeitende — vorausgesetzt, sie hatten zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Information zutrifft. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Deutsches Bundesgesetz vom 2. Juli 2023, in Kraft seit dem 2. Juli 2023 (Hauptpflichten ab 17. Dezember 2023). Setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht um. Verpflichtet Beschäftigungsgeber zu internen Meldestellen und schützt Hinweisgebende vor Repressalien wie Kündigung, Abmahnung, Mobbing oder Versetzung. Hinweisgebersystem Technisch-organisatorische Lösung zur Aufnahme, Bearbeitung und Dokumentation von Hinweisen. Ein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem bietet einen vertraulichen Meldekanal (auch anonym), eine sichere Kommunikation zwischen Hinweisgeberin und Meldestelle, eine revisionssichere Dokumentation und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen nach §17 HinSchG. Reine E-Mail-Postfächer oder Webformulare erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht. Interne Meldestelle Vom Beschäftigungsgeber gemäß §12 HinSchG einzurichtender Kanal zur Aufnahme von Hinweisen aus dem eigenen Betrieb. Sie muss vertraulich, unabhängig und sachkundig betrieben werden. Die Meldestelle kann durch eine eigene Stelle, einen externen Dienstleister oder eine Konzernmeldestelle (umstritten) wahrgenommen werden. Konzernmeldestelle Zentrale Meldestelle eines Mutterunternehmens, die für mehrere Konzerngesellschaften gemeinsam betrieben wird. Die deutsche Umsetzung lässt diese Variante zu, doch die EU-Kommission hat mehrfach geäußert, dass jede Tochtergesellschaft mit mehr als 249 Beschäftigten eine eigene Meldestelle vorhalten muss. Aktuell besteht hier rechtliche Unsicherheit; vorsichtige Auslegung sieht je Tochter eine Meldestelle vor. Meldekanal Konkrete Form der Übermittlung eines Hinweises: schriftlich (Post, digitales Postfach), mündlich (Telefon, Voicemail) oder auf Wunsch persönlich. Nach §16 HinSchG müssen mindestens zwei dieser Formen bereitstehen. Reine E-Mail-Adressen genügen nicht, da Vertraulichkeit und Bearbeitungsfristen technisch nicht zuverlässig sichergestellt werden können. Meldestellenbeauftragte:r (MSB) Nach §15 HinSchG benannte und qualifizierte Person, die eingehende Hinweise prüft, mit der hinweisgebenden Person kommuniziert, Folgemaßnahmen einleitet und die Vertraulichkeit wahrt. Erforderlich ist nachweisbare Sachkunde — typischerweise durch eine Schulung von mindestens vier bis acht Stunden plus regelmäßige Fortbildung. Die Funktion kann intern besetzt oder extern (Ombudsperson) vergeben werden. Offenlegung Direkte Veröffentlichung der Information — etwa über Medien oder soziale Netzwerke — ohne vorherige Meldung an eine interne oder externe Meldestelle. Eine Offenlegung ist nach §32 HinSchG nur ausnahmsweise geschützt: wenn die internen oder externen Meldestellen erfolglos blieben, eine unmittelbare Gefahr besteht oder die Information offensichtlichen öffentlichen Interesses ist. Ombudsperson Externe, unabhängige Vertrauensperson — meist eine Rechtsanwältin oder Datenschutzbeauftragte:r —, die im Auftrag des Beschäftigungsgebers die interne Meldestelle betreibt. Die Ombudsperson genießt anwaltliche Verschwiegenheit und schafft besonderes Vertrauen, weil Hinweisgebende ihr identifizierbar oder anonym melden können, ohne dass das Unternehmen direkt Kenntnis der Identität erlangt. Repressalie Jede ungerechtfertigte Benachteiligung, die eine hinweisgebende Person aufgrund ihrer Meldung erleidet — z. B. Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Beförderungsverhinderung, Mobbing oder Mehrarbeit. §36 HinSchG verbietet Repressalien und kehrt die Beweislast um: Wird innerhalb von zwei Jahren nach einer Meldung eine Benachteiligung ausgesprochen, muss der Beschäftigungsgeber beweisen, dass diese nicht in Zusammenhang mit der Meldung steht. Verstoß (im Sinne des HinSchG) Sachverhalt, der nach §2 HinSchG gemeldet werden kann. Erfasst sind Verstöße gegen das Strafrecht, bestimmte Bußgeldnormen (z. B. Arbeitsschutz, Mindestlohn) sowie eine umfangreiche Liste unionsrechtlicher Vorschriften — etwa Geldwäsche, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Datenschutz, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit und öffentliches Auftragswesen. Whistleblowing Internationaler Begriff für die Meldung oder Offenlegung von Missständen, Rechtsverstößen oder unethischem Verhalten in einer Organisation. Im deutschen Rechtsraum wird Whistleblowing seit dem HinSchG erstmals umfassend gesetzlich geschützt. Wirtschaftlich gesehen ist Whistleblowing ein zentrales Element guter Unternehmensführung (Compliance, Governance) und reduziert Schäden durch frühzeitige Aufdeckung. Stand: 2026. Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes empfehlen wir die Kontaktaufnahme über unser Beratungsangebot. --- ## Preise https://hinweis.de/preise/ Angebotspakete unseres Hinweisgebersystems Basis 38€ je Monat / Mandantzzgl. MwSt. Hinweisgebersystem Bis zu 5 BenutzerFallbearbeiter, interne oder externe Vertrauenspersonen DSGVO, LDSG & TDDDG konform Eigenes Branding (Logo / Farbe)und frei definierbare Texte ihrefirma.hinweis.de Subdomain Sprachaufnahmen im Meldeformular Made & Hosted in Germany Alle verfügbaren Sprachen Verschlüsselte Wege Konzernfähig / Standortfähig Persönliche Einrichtungsunterstützung Ein telefonischer Meldekanal inkl. Eintragung in das Hinweisgebersystem kann gegen 20€ Aufpreis dazu gebucht werden. Bestellen Plus 98€ je Monat / Mandantzzgl. MwSt. Alle Basis Leistungen Unbegrenzte Anzahl BenutzerFallbearbeiter, interne oder externe Vertrauenspersonen Telefonischer Meldekanalinkl. Eintragung in das Hinweisgebersystem Inklusive Fachschulungen für interne Meldestellenbeauftragte gem. §15 HinSchG mit Zertifikat (2 Personen/Jahr) Mustervorlagen-PaketVorgefertigte Dokumentvorlagen zur Bekanntmachung der internen Meldestelle.z.B. Plakate, Mailvorlagen, Flyer, Beilagen zur Lohnabrechnung, Anschreiben, DSFA, Betriebsvereinbarung, Verschwiegenheitserklärungen, Verhaltenscodex Meldekanäle Post & sichere E-Mailinkl. Eintragung in das Hinweisgebersystem DSGVO konforme Videokonferenz-Lösungz.B. zur Umsetzung einer sicheren persönlichen Zusammenkunft oder dem Austausch mit allen Beteiligten einer internen Untersuchung. EMPFOHLEN Bestellen Meldestelle S/M/L ab 168€* je Monat / Mandantzzgl. MwSt. Alle Basis + Plus Leistungen Ausgelagerte Meldestelle Ersteinschätzung durch Juristin Mit diesem Paket lagern Sie Ihre interne Meldestelle vollständig aus, und verpflichten eine neutrale externe Ombudsperson für die Prüfung* eines eingegangen Hinweises. Bei der Ersteinschätzung wird unser Team durch unsere Volljuristin unterstützt. Wir verwalten, koordinieren, überwachen und dokumentieren für Sie den vollständigen Meldeprozess. Es werden nur stichhaltige Meldungen zur internen Untersuchung weitergeleitet. *Enthalten sind 1 (S), 3 (M) oder 6 (L) Stunde(n) Fallbearbeitung pro Jahr. Weitere Aufwände werden mit 140€ je Stunde berechnet.Die Abrechnung erfolgt im 10-Minuten-Takt.Die Durchführung der Folgemaßnahme „Interne Untersuchung“ verbleibt beim Kunden. Bestellen hinweis.de als ausgelagerte MeldestelleInterne*r Meldestellenbeauftragte*r ohne SoftwareKanzlei Sicherheit✔️❌✔️ Vertraulichkeit✔️❌✔️ Anonymität✔️❌✔️ Zeitersparnis✔️❌❌ Kostenersparnis✔️❌❌ Kostentransparenz✔️❌❌ Compliance-Kompetenz✔️❌❓ Hinweisbearbeitung✔️❌✔️ Datenschutzkonzept✔️❓❓ Reportings✔️❌❓ Bestellung Angebot anfordern Bestellung Bestellformular Vielen Dank, dass Sie sich für hinweis.de entschieden haben. Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus, Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Auftragsbestätigung und weitere Informationen zur Einrichtung per E-Mail. Die genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, zahlbar jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift oder Kauf auf Rechnung. Kündbar mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende, danach jährliche Verlängerung. Wählen Sie Ihren gewünschten Tarif: Produktoption Bitte Tarif wählen:Basis (48€)Standard (98€)Meldestelle (248€) Zahlungsweise SEPA-Lastschriftauf Rechnung Unternehmen groesse Größe1-49 Mitarbeitende50-99 Mitarbeitende100-249 Mitarbeitende250-499 Mitarbeitendeüber 500 Mitarbeitende Straße Ort Land Anrede AnredeFrauHerrMoin Titel Vorname Nachname E-Mail Telefon E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang Empfehlungsgeber agb Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung Bestellung kostenpflichtig aufgeben Angebot anfordern Bestellformular Vielen Dank, dass Sie sich für hinweis.de entschieden haben. Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus, Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Auftragsbestätigung und weitere Informationen zur Einrichtung per E-Mail. Die genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, zahlbar jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift oder Kauf auf Rechnung. Kündbar mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende, danach jährliche Verlängerung. Wählen Sie Ihren gewünschten Tarif: Produktoption Bitte Tarif wählen:Basis (48€)Standard (98€)Meldestelle (248€) Zahlungsweise SEPA-Lastschriftauf Rechnung Unternehmen groesse Größe1-49 Mitarbeitende50-99 Mitarbeitende100-249 Mitarbeitende250-499 Mitarbeitendeüber 500 Mitarbeitende Straße Ort Land Anrede AnredeFrauHerrMoin Titel Vorname Nachname E-Mail Telefon E-Mail-Adresse für den Rechnungseingang Empfehlungsgeber agb Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung Bestellung kostenpflichtig aufgeben Bestellformular Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus, Sie erhalten i.d.R. innerhalb weniger Stunden eine Auftragsbestätigung, Zugangsdaten zum Portal und weitere Informationen zur Einrichtung per E-Mail. Die genannten Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, zahlbar jährlich im Voraus per Kauf auf Rechnung. Kündbar mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende, danach jährliche Verlängerung.Weitere vertragliche Informationen entnehmen Sie bitte unseren AGB. Sie benötigen zuvor ein Angebot? Angebot anfordern Sie möchten das Portal gerne in einer Demoversion sichten? Demo-Termin buchen Reseller und Empfehlungsgeber Wir bieten spezielle Reseller- und Partnerkonditionen für IT-Unternehmen, Kanzleien, externe Datenschutzbeauftragte und Ombudspersonen, die ihren Kunden und Mandanten ein Hinweisgebersystem im Rahmen Ihrer Dienstleistung anbieten möchten. Kontaktieren Sie uns und wir erstellen Ihnen ein maßgeschneidertes Angebot für eine lukrative Zusammenarbeit! Partner- und resellervertrag anfordern Unzufrieden mit Ihrem jetzigen Anbieter?Sichern Sie sich den 20% Wechselbonus Einige unserer Wettbewerber erfüllen möglicherweise nicht Ihre Erwartungen. Deshalb laden wir Sie ein, sich von unserer technischen Lösung und fachlichen Expertise überzeugen zu lassen. Für alle neuen Kunden bieten wir auf die gebuchten Leistungspakete Basis, Plus, Meldestelle S/M/L einen Rabatt von 20% im ersten Jahr Ihrer Zusammenarbeit mit hinweis.de an. Und so geht’s: Haken Sie bei der Bestellung das Feld „20 % Wechselbonus in Anspruch nehmen“ an Senden Sie uns nach dem Absenden Ihrer Bestellung eine Kopie der letzten Rechnung des Mitbewerbers an kontakt@hinweis.de. Wir prüfen die eingesandten Unterlagen und gewähren Ihnen 20% Rabatt auf die erste Jahresrechnung Jetzt 20% Wechselbonus sichern --- ## Was melden Hinweisgeber*innen konkret? https://hinweis.de/beispielmeldungen-durch-hinweisgeber-whistleblower-fachschulung-hinweisgeberschutzgesetz/ Um den großen Umfang des Anwendungsbereichs gemäß § 2 Sachlicher Anwendungsbereich zu verdeutlichen, haben wir für Sie jeweils ein Beispiel je Anwendungsbereich aufbereitet. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebene Fachschulung bereiten wir die beauftragten Personen für interne Meldestellen in unserem Seminar Meldestellenbeauftragte*r (HinSchG) nach § 15 Abs. 2 HinSchG inkl. Zertifikat auf den Umgang mit Eingängen von Hinweismeldungen optimal vor. Beispiele 1. Betrug Ein leitender Angestellter hat eine Scheinfirma gegründet und betrügerisch Aufträge an diese Firma vergeben, wodurch das Unternehmen erhebliche finanzielle Verluste erlitten hat. 2. Unethisches Verhalten Ein Führungskraft hat Druck auf Mitarbeiter ausgeübt, um unbequeme Wahrheiten über Sicherheitsmängel im Unternehmen zu verschleiern, was die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter gefährdete. 3. Datenschutzmängel Kundendaten wurden durch ein erhebliches Sicherheitsleck im System des Unternehmens gestohlen, was zu schweren Datenschutzverletzungen führte. 4. Datenschutzverstöße Das Unternehmen hat wiederholt personenbezogene Daten für gezielte Marketingzwecke ohne Einwilligung der Kunden genutzt, was gegen Datenschutzgesetze verstößt. 5. Diskriminierung Eine Vorgesetzte hat systematisch Mitarbeiter aufgrund ihres Geschlechts und sexueller Orientierung diskriminiert und unfaire Arbeitsbedingungen geschaffen. 6. Belästigung Ein hochrangiger Manager hat Mitarbeiter über Jahre hinweg sexuell belästigt und bedroht, was zu traumatischen Erlebnissen geführt hat. 7. Bestechung Ein Vorstandsmitglied hat Gelder veruntreut, um Politiker zu bestechen und Vorteile für das Unternehmen in Gesetzgebungsfragen zu erlangen. 8. Korruption Ein regionaler Manager hat Bestechungsgelder von Lieferanten angenommen, um minderwertige Produkte anzunehmen und so hohe Gewinne zu erzielen. 9. Gesetzesverstöße Das Unternehmen hat vorsätzlich Steuergesetze verletzt, indem es Einkommen verschleiert hat, um Steuern zu hinterziehen. 10. Diebstahl von Firmeneigentum Teure Forschungsausrüstung und Prototypen wurden von internen Mitarbeitern entwendet und illegal verkauft. 11. Veruntreuung Ein Finanzleiter hat umfangreiche Gelder aus der Unternehmenskasse veruntreut, indem er gefälschte Zahlungen an Dritte genehmigte und auf sein eigenes Konto umleitete. 12. Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche „Ich habe beobachtet, wie die Compliance-Abteilung wiederholt verdächtige Transaktionen ignoriert hat, die eindeutig auf Geldwäsche hinweisen. Dies führt zu erheblichen finanziellen Risiken für das Unternehmen.“ 13. Vorgaben zur Produktsicherheit „Uns ist bekannt, dass ein schwerwiegender Sicherheitsmangel in einem unserer Produkte vorliegt. Das Unternehmen plant jedoch, keinen Produktrückruf durchzuführen, was die Sicherheit unserer Kunden gefährdet.“ 14. Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter „Ein Mitarbeiter hat gefährliche Chemikalien ohne erforderliche Sicherheitsvorkehrungen transportiert, was zu einem Umweltunfall geführt hat. Dies wurde intern vertuscht.“ 15. Vorgaben zum Umweltschutz, Strahlenschutz „Das Unternehmen hat illegal Abfälle in einem Naturschutzgebiet entsorgt und strengste Umweltschutzvorschriften verletzt, was der Umwelt erheblichen Schaden zufügt.“ 16. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit „Ich habe Kenntnis von verunreinigten Lebensmittelzutaten, die in unsere Produkte gelangen, ohne dass die Verbraucher darüber informiert werden. Dies gefährdet die Gesundheit der Kunden.“ 17. Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten: „Unser Unternehmen hat minderwertige Medikamente auf den Markt gebracht, die zu schweren Gesundheitsschäden bei Patienten führen können. Dies muss dringend untersucht werden.“ 18. Regelungen des Verbraucherschutzes „Unsere Marketing- und Verkaufspraktiken täuschen Kunden über die tatsächlichen Kosten und Bedingungen unserer Abonnementsdienste. Dies ist irreführend und schädlich für Verbraucher.“ 19. Regelungen des Datenschutzes „Kundendaten wurden ohne Einwilligung für gezieltes Marketing verwendet, was gegen Datenschutzvorschriften verstößt und die Privatsphäre der Kunden verletzt.“ 20. Sicherheit in der Informationstechnik „Wir wurden Opfer eines massiven Datenangriffs, bei dem vertrauliche Informationen gestohlen wurden, und die interne Reaktion des Unternehmens war unzureichend.“ 21. Vergaberecht „Ein Mitarbeiter hat Bestechungsgelder angenommen, um einen Auftrag an ein minderwertiges Unternehmen zu vergeben, was das Unternehmen erheblich geschädigt hat.“ 22. Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften „Es liegen Beweise für Bilanzmanipulationen vor, um höhere Gewinne und einen gesteigerten Aktienkurs vorzutäuschen, was gegen die Rechnungslegungsvorschriften verstößt.“ --- ## Warum ein Hinweisgebersystem als Meldekanal anstelle von E-Mail oder Webformular obligatorisch ist. https://hinweis.de/warum-ist-ein-hinweisgebersystem-als-meldekanal-anstelle-von-e-mail-oder-webformular-obligatorisch/ Es kommt immer wieder vor, dass versucht wird, ein Hinweisgebersystem oder ein Whistleblower-System durch ein herkömmliches E-Mail-Postfach oder ein Webformular zu ersetzen. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb dies mit einem hohen Risiko verbunden ist. 1. Anonymität und Schutz Hinweisgebersysteme bieten in der Regel die Möglichkeit zur anonymen Meldung von Fehlverhalten. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter, Kunden oder andere Personen keine Angst vor Vergeltungsmaßnahmen oder Diskriminierung haben, wenn sie Informationen über Verstöße gegen Regeln oder ethische Standards melden. 2. Speziell für Meldungen entwickelt Hinweisgebersysteme sind darauf ausgerichtet, Meldungen effizient und sicher zu verwalten. Sie bieten oft Funktionen zur Verschlüsselung, zur sicheren Speicherung von Informationen und zur Überwachung des Meldungsprozesses. 3. Workflow und Eskalation Hinweisgebersysteme ermöglichen die systematische Verfolgung und Eskalation von Meldungen. Dies gewährleistet, dass Meldungen nicht übersehen werden und dass sie an die richtigen Stellen weitergeleitet werden, um angemessen reagieren zu können. 4. Revisionssichere Dokumentation Ein gutes Hinweisgebersystem zeichnet alle Schritte im Meldungsprozess auf, was für die spätere Nachverfolgung und rechtliche Zwecke wichtig sein kann. 5. Entlastung des E-Mail-Postfachs Die Verwendung eines separaten Hinweisgebersystems entlastet das reguläre E-Mail-Postfach von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, was die Effizienz der Kommunikation im Unternehmen erhöhen kann. Es verhindert auch, dass Meldungen in der Flut von Alltagskommunikation untergehen. 6. Klare Richtlinien und Schulung Hinweisgebersysteme werden oft im Rahmen einer umfassenderen Compliance-Strategie implementiert und mit klaren Richtlinien und Schulungen verbunden, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter verstehen, wie sie das System nutzen können. 7. Gesetzliche Anforderungen In einigen Ländern und Branchen sind Hinweisgebersysteme gesetzlich vorgeschrieben. Die Einhaltung solcher Vorschriften kann rechtliche Probleme vermeiden. 8. Schutz vor Datenverlust oder Offenlegung (z.B. durch einen Cyberangriff) Ein separates Hinweisgebersystem ist besser in der Lage, vertrauliche Informationen und Meldungen zu schützen, um Datenlecks oder Missbrauch zu verhindern. Insgesamt bieten Hinweisgebersysteme eine spezialisierte und sicherere Möglichkeit, Meldungen von Fehlverhalten zu verwalten und die Anonymität und den Schutz der Meldenden zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Organisationen, in denen ethische Standards und die Einhaltung von Regeln von hoher Bedeutung sind. Weitere Vor- und Nachteile haben wir in der folgenden Tabelle aufgeführt: hinweis.de als ausgelagerte MeldestelleInterne*r Meldestellenbeauftragte*r ohne SoftwareKanzlei Sicherheit✔️❌✔️ Vertraulichkeit✔️❌✔️ Anonymität✔️❌✔️ Zeitersparnis✔️❌❌ Kostenersparnis✔️❌❌ Kostentransparenz✔️❌❌ Compliance-Kompetenz✔️❌❓ Hinweisbearbeitung✔️❌✔️ Datenschutzkonzept✔️❓❓ Reportings✔️❌❓ --- ## Was ist ein Meldestellenbeauftragter (MSB)? https://hinweis.de/was-ist-ein-meldestellenbeauftragter-interne-meldestelle/ Was bedeutet die Rolle eines Meldestellenbeauftragten (MSB)? Die Funktion des Meldestellenbeauftragten ist in §14 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) festgelegt. Der Meldestellenbeauftragte ist die von einem Unternehmen benannte Person, die für die Bearbeitung begründeter Hinweise verantwortlich ist und die interne Meldestelle innerhalb des Unternehmens etabliert. Interne oder externe Meldestellenbeauftragte Ein externer Meldestellenbeauftragter übernimmt das Management der Meldestelle als Dienstleistung für das Unternehmen und stellt oft bereits ein elektronisches System als Service zur Verfügung. Weitere Informationen zu den Dienstleistungen eines externen Meldestellenbeauftragten und einem verwalteten Hinweisgebersportal als ausgelagerte interne Meldestelle finden Sie auf unserer Seite: https://hinweis.de Meldestellenbeauftragter in einer internen oder externen Meldestelle? Leicht zu verwechseln: Selbst wenn ein externer Meldestellenbeauftragter von einem Unternehmen beauftragt wird, bleibt die Meldestelle immer noch eine interne Meldestelle. Ein externer Meldestellenbeauftragter etabliert keine externe Meldestelle, da externe Meldestellen gemäß §19ff des HinSchG immer Behördenmeldestellen sind. Umgekehrt ist nicht definiert, dass ein interner Meldestellenbeauftragter zwangsläufig ein Angestellter des Arbeitgebers sein muss; er kann auch einfach nur der externe Meldestellenbeauftragte sein. Vertraulichkeit des Meldestellenbeauftragten Der Meldestellenbeauftragte muss gemäß dem Vertraulichkeitsgebot in § 8 des HinSchG grundsätzlich die Anonymität des Hinweisgebers und beteiligter Dritter, auch gegenüber dem eigenen Arbeitgeber, sicherstellen. Der Meldestellenbeauftragte muss daher entsprechend geschult sein und gemäß § 15 des HinSchG die erforderliche Fachkunde nachweisen. Meldestellenbeauftragter ohne Interessenkonflikte Der Meldestellenbeauftragte muss gemäß §15 des HinSchG frei von Interessenkonflikten sein und in seiner Tätigkeit unabhängig handeln. Daher sind insbesondere Führungskräfte, vor allem aus den Bereichen Personal, Recht und Compliance, sowie der Rechtsberater oder die Geschäftsführungsassistenz von dieser Rolle ausgeschlossen. Weitere Aufgaben des Meldestellenbeauftragten Der Meldestellenbeauftragte muss als Vertreter der Meldestelle gemäß § 13 des HinSchG leicht verständliche und leicht zugängliche Informationen zum Meldesystem bereitstellen. Das Verfahren für interne Meldungen gemäß §17 des HinSchG legt das weitere Arbeitsprogramm des internen oder externen Meldestellenbeauftragten fest, einschließlich der Bestätigung des Eingangs an den Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen, der Koordination etwaiger Rückfragen und des Feedbacks zum Verfahrensergebnis nach 3 Monaten sowie weiterer Folgemaßnahmen. --- ## Einrichten einer internen Meldestelle (HinSchG) https://hinweis.de/einrichtung-einer-internen-meldestelle/ In einer Zeit, in der die Einhaltung von Ethik und Integrität in Unternehmen und Organisationen von größter Bedeutung ist, gewinnt das Hinweisgeberschutzgesetz immer mehr an Bedeutung. Dieses Gesetz, das in Deutschland im Jahr 2023 in Kraft getreten ist, verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Diese Meldestelle dient dem Schutz von Hinweisgber:innen (Whistleblower) und trägt dazu bei, Verstöße gegen Gesetze und ethische Grundsätze innerhalb der Organisation aufzudecken und zu verhindern. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen Leitfaden zum Einrichten einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bieten. Warum ist eine interne Meldestelle wichtig? Die Einrichtung einer internen Meldestelle ist ein wichtiger Schritt, um eine Kultur der Transparenz und Integrität in Ihrem Unternehmen zu fördern. Hier sind einige Gründe, warum eine Meldestelle von entscheidender Bedeutung ist: 1. Schutz von Whistleblowern: Eine Meldestelle bietet denjenigen Schutz, die Verstöße melden möchten. Sie können anonym bleiben und müssen keine Angst vor Repressalien seitens des Arbeitgebers haben. 2. Risikominimierung: Durch die Möglichkeit, Verstöße intern zu melden, können Probleme behoben werden, bevor sie zu rechtlichen oder finanziellen Konsequenzen führen. 3. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Das Hinweisgeberschutzgesetz verlangt von Unternehmen, eine Meldestelle einzurichten, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. 4. Förderung von Ethik und Integrität: Eine Meldestelle sendet das klare Signal aus, dass Ihr Unternehmen Verstöße gegen Gesetze und ethische Grundsätze nicht toleriert. Schritte zum Einrichten einer internen Meldestelle: 1. Klare Richtlinien entwickeln: Beginnen Sie damit, klare Richtlinien und Verfahren für die Meldestelle zu entwickeln. Diese sollten sowohl den Meldeweg als auch den Schutz der Identität des Whistleblowers umfassen. 2. Verantwortliche benennen und schulen: Bestimmen Sie eine vertrauenswürdige Person oder Abteilung, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen verantwortlich ist. Die verantwortliche Person der internen Meldestelle muss nach § 15 HinSchG eine Fachschulung nachweisen können. 3. Kommunikation: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Existenz der Meldestelle und die Vorteile, die sie bietet. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter darüber, wie sie Verstöße melden können. 4. Anonymität gewährleisten: Stellen Sie sicher, dass Whistleblower die Möglichkeit haben, anonym zu bleiben, wenn sie dies wünschen. Dies kann über eine externe Vertrauensperson oder eine verschlüsselte Online-Plattform wie hinweis.de erfolgen. 5. Meldungsbearbeitung: Legen Sie fest, wie Meldungen bearbeitet werden sollen. Dies beinhaltet die Untersuchung von Vorwürfen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Behebung von Verstößen. 6. Dokumentation: Halten Sie alle Meldungen und ihre Bearbeitung sorgfältig schriftlich fest, um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen. 7. Berichterstattung: Erstellen Sie regelmäßige Berichte über eingegangene Meldungen und die daraus resultierenden Maßnahmen. Dies fördert die Transparenz. 8. Schulung und Sensibilisierung: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig in Fragen der Ethik, Integrität und der Meldeverfahren. Die Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfordert Zeit und Ressourcen, ist aber ein wesentlicher Schritt, um die Integrität Ihres Unternehmens zu wahren und rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Es zeigt Ihren Mitarbeitern und Stakeholdern, dass Sie Verstöße ernst nehmen und eine Kultur der Verantwortlichkeit und Ethik fördern. Ein guter Ruf und Glaubwürdigkeit sind für Unternehmen heute entscheidend. Eine etablierte Meldestelle stärkt das Vertrauen von Beschäftigten, Kunden und Investoren. Davon profitiert nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch die Gesellschaft, weil Verstöße gegen Gesetze und ethische Grundsätze frühzeitig aufgedeckt und verhindert werden können. --- ## Blog https://hinweis.de/blog/ Willkommen zu unserem Blog rund um das Thema Hinweisgeberschutzgesetz Willkommen bei unserem Blog, der sich mit einem hochaktuellen und bedeutenden Thema auseinandersetzt: dem Hinweisgeberschutzgesetz, Hinweisgebersystemen, Datenschutz und der Rolle der Whistleblower. In unserer modernen Welt, in der Informationen und Daten eine zentrale Rolle spielen, treten oft ethische Dilemmata auf, wenn es um die Enthüllung von Missständen geht. In unseren Blogbeiträgen werden wir das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Bedeutung für die Enthüllung von Fehlverhalten und den Schutz der Privatsphäre beleuchten. Ebenso werden wir Hinweisgebersysteme und den Datenschutz im Kontext von Whistleblowing betrachten. Wir werden gemeinsam die Schnittstelle von Ethik, Gesetzgebung und Datenschutz erkunden und die heldenhaften Menschen würdigen, die den Mut aufbringen, das Richtige zu tun. Der Schutz von Hinweisgebern ist von entscheidender Bedeutung, um Missstände aufzudecken und die Integrität von Organisationen und der Gesellschaft zu wahren. Begleiten Sie uns auf dieser Reise und erfahren Sie, wie das Hinweisgeberschutzgesetz in einer Welt, in der Wahrheit oft auf dem Spiel steht, eine Schlüsselrolle spielt. --- ## AGB https://hinweis.de/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich und Anbieter (1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen digitalNORD GmbH, Marga-Faulstich-Str. 8, 24145 Kiel (nachfolgend Anbieter) und dem Besteller, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. (2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden, eine Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern ist ausgeschlossen. (3) Mit hinweis.de bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an: Bereitstellung eines Hinweisgebermeldeportals zur Einrichtung einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), siehe nachfolgend § 2. (3) Abweichende AGB des Bestellers haben keine Geltung. § 2 Beschreibung des Leistungsumfanges (1) Das Hinweisgebermeldeportal ist eine webbasierte Plattform, die es z.B. Beschäftigten des Bestellers ermöglicht, vertrauliche Informationen optional anonym und sicher zu melden. Es verwendet eine verschlüsselte Verbindung (HTTPS) und verfügt über eine sichere Authentifizierung, um die Identität der Benutzer zu schützen. Das Portal ermöglicht das Hochladen von Dateien in gängigen Formaten und bietet eine benutzerfreundliche Oberfläche für die Einreichung und Verwaltung von Hinweisen. (2) Das Portal steht dem Besteller 7 Tage die Woche / 24 Stunden täglich mit einer mittleren Verfügbarkeit von 98 % bezogen auf ein Kalenderjahr am Übergabepunkt zum öffentlichen Internet zur Verfügung. Wartungsarbeiten bleiben vorbehalten, nicht kritische Wartungsarbeiten erfolgen Montag bis Freitag von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Wochenenden / Feiertagen. (3) Die maximale Kapazität für hochgeladene Dokumente und Medien beträgt 5 GB. § 3 Zustandekommen des Vertrages (1) Verträge über hinweis.de-Angebotspakete können online abgeschlossen werden. (2) Vertragssprache ist deutsch. (3) Mit Anklicken des Buttons „Bestellung aufgeben“ erkennt der Besteller die vorliegenden AGB an. Ein Vertrag über das ausgewählte Angebotspakt kommt mit der Bestellbestätigung des Anbieters zustande. (4) Über das Angebot von hinweis.de hinausgehende Dienstleistungen des Anbieters bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. § 4 Preise, Laufzeit und Zahlungsbedingungen (1) Die für die Angebotspakete von hinweis.de angezeigten Preise sind Nettopreise und beziehen sich jeweils auf eine jährliche Laufzeit. Laufzeiten unter einem Jahr werden nicht angeboten. (2) Die Laufzeit verlängert sich um den jeweils gebuchten Zeitraum automatisch, wenn keine Kündigung erfolgt. (3) Das Entgelt ist inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer im Voraus, zum Zeitpunkt der Fälligkeit ohne Abzug an den Anbieter zu entrichten. (4) Die Abwicklung der Zahlung kann über folgende Zahlungsmittel erfolgen: – SEPA-Lastschrift – auf Rechnung (5) Wählt der Besteller die Zahlungsart SEPA-Lastschrift, erteilt er dem Anbieter ein SEPA-Basismandat. Sollte es bei der Zahlung per Lastschrift zu einer Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Kontodeckung oder aufgrund falsch übermittelter Daten der Bankverbindung kommen, so hat der Besteller dafür die Kosten zu tragen. Im Falle einer vom Besteller zu vertretenden Rücklastschrift erhebt der Anbieter einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 € (zehn Euro). Der Besteller kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. (6) Rechnungen werden elektronisch erstellt und an die im Bestellformular für den Rechnungsempfang hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt. (7) Sollte der Besteller mit der Zahlung länger als acht Wochen in Verzug kommen, darf der Anbieter alle Leistungen unverzüglich einstellen. Der Anbieter behält sich die Geltendmachung des Verzugsschadens vor. (8) Ausdrücklich vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die jeweiligen Preise für die Angebotspakte auch während der Laufzeit in angemessener Weise anzupassen. Dieses Preisanpassungsrecht gilt insbesondere auch bei nachweisbar eingetretenen Erhöhungen von Produktions-, Versand- und Lohnkosten. (9) Preisänderungen werden vom Anbieter mit einem Vorlauf von 2 Monaten angekündigt; der Besteller kann innerhalb von 4 Wochen widersprechen und zum Ablauf der Laufzeit kündigen. (10) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern ihm nicht aus demselben Vertragsverhältnis ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Kosten für unberechtigte Rücklastschriften sind vom Kunden zu tragen. § 5 Zugang des Bestellers zum Portal (1) Nach Vertragsschluss erhält der Besteller vom Anbieter innerhalb von 3 Werktagen die Zugangsdaten zu seinem hinweis.de-Account an die im Bestellformular hinterlegte E-Mail-Adresse. (2) Der Besteller darf sein Konto nicht an Dritte übertragen oder weiterverkaufen. § 6 Kündigung (1) Die beidseitige Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit. (2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (E-Mail oder Brief). Der Besteller erhält eine schriftliche Kündigungsbestätigung. (3) Gründe für eine außerordentliche Kündigung bei vertragswidrigem Verhalten bleiben unberührt. Erfolgt die Kündigung durch den Anbieter aufgrund schuldhaften Verhaltens des Bestellers, entfällt eine Erstattungspflicht des Anbieters über die noch offene Laufzeit. (4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden sämtliche Daten und Verläufe des Bestellers in hinweis.de gelöscht. Der Besteller kann während der Vertragslaufzeit einen detaillierten PDF-Report aller verwalteten Hinweise aus dem System heraus herunterladen. Die Vertragsdaten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt. § 7 Haftungsbegrenzung (Dienstleistungen) (1) Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. (2) Mögliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Durchführung des Vertragsverhältnisses sind auf den Betrag von maximal einer Jahresgebühr zum Zeitpunkt des Schadenfalles begrenzt. § 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht (1) Für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten anlässlich dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Alleiniger Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters. § 9 Schlussbestimmungen Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an unserer Webseite, Regelwerken, Bedingungen einschließlich dieser AGB jederzeit vorzunehmen. Auf Ihre Bestellung finden jeweils die Verkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen und AGB Anwendung, die zu dem Zeitpunkt Ihrer Bestellung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf Bestellungen Anwendung, die Sie zuvor getätigt haben). Falls eine Regelung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus irgendeinem Grund undurchsetzbar ist, gilt diese Regelung als trennbar und beeinflusst die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Regelungen nicht. Stand: 13.7.2023 AGB herunterladen --- ## Akademie https://hinweis.de/webinare-und-seminare-zum-hinweisgeberschutzgesetz/ Seminare und Webinare Hier finden Sie eine Auswahl unserer Info-Webinare und Fachschulungs-Seminare nach § 15 HinSchG Abs. 2Norddeutsch frisch und auf den Punkt zum Angebot SEMINARE Fachschulung Meldestellenbeauftragte*r (HinSchG)nach § 15 Abs. 2 HinSchG inkl. Zertifikat Pflichten, Prozesse, Fristen – Sichere Meldewege – Praxisbeispiele für Vorfälle und Verfahren Dank des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verfügt Deutschland erstmals über ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Whistleblowern. Die umfangreichen Neuregelungen des HinSchG werden die Praxis nachhaltig beeinflussen. Dies geschieht insbesondere durch die verpflichtende Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern. Seminarziel: In diesem Seminar wird die praktische Bedeutung der wichtigsten Bestimmungen des HinSchG erläutert. Es wird gezeigt, wie eine interne Meldestelle in Übereinstimmung mit dem Gesetz eingerichtet und betrieben werden kann. Anhand eines digitalen Hinweisgebersystems wird der vollständige Prozess von der Hinweismeldung bis zur rechtskonformen Dokumentation erläutert. Daneben werden Fallbeispiele und Lösungen zur Bekanntmachung der internen Meldestelle für Mitarbeiter:innen aufgezeigt. Nach Besuch des Seminars erfüllen Sie die Anforderungen nach § 15 Abs. 2 HinschG zur Fachkunde eines Meldestellenverantwortlichen. Seminarinhalte: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Beispiele für Vorfälle, Meldungen und Verfahren Erweiterte Pflichten des Unternehmens Schutzbereiche des Gesetzes Interne und Externe Meldestellen Sanktionen für Verantwortliche Chancen einer internen Meldestelle über das HinSchG hinaus Umsetzung einer internen Meldestelle im Unternehmen Einrichtung und Bekanntmachung der Meldewege für Mitarbeiter:innen Umgang mit Meldungen und Hinweisgeber:innen Sichere Kommunikation mit Hinweisgebenden und Fallbeteiligten Ablauf der Meldung von Hinweisgeber:innen, Meldeprozess Interne Untersuchungen, Folgemaßnahmen und weiterer Prozess Dokumentation, Transparenz, Löschfristen Folgende Dokumente und Mustervorlagen erhalten im Rahmen des Seminars: Präsentationsfolien (PDF) Mustervorlage: Plakat-Aushang / Textvorlage zur Bekanntmachung der Internen-Meldestelle (PDF) Informationen zu strafbaren Verhaltensweisen durch Mitarbeitende Checkliste zur Vorbereitung einer Befragung im Rahmen einer internen Untersuchung Mustervorlage: Vertraulichkeitsverpflichtung für Beschäftigte in internen Meldestellen (docx) Checkliste für die/den Datenschutzbeauftragte/n. Zielgruppe Meldestellenbeauftragte, Prozessbeteiligte, Vorstände, Geschäftsführer:innen,Mitarbeiter:innen und Leitende der Rechts-Abteilung, Compliance-Abteilung, Revision, des Risikomanagement, des Projektmanagements sowie das Management des Unternehmens; angesprochen sind auch Datenschutzbeauftragte, Whistleblower-Beauftragte und Angehörige von Behörden oder Kommunen. Voraussetzungen (Online) Für die Teilnahme benötigen Sie einen Computer oder ein Tablet mit Internetzugang sowie ein Headset oder Lautsprecher und Mikrofon. Eine Webcam ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich. Die Handhabung der Technik ist intuitiv verständlich und wird zu Beginn des Online-Trainings noch einmal vorgestellt. Zugangsdaten für die Teilnahme am Online-Seminar erhalten Sie mit der Bestellbestätigung. Präsenz-Termine in Kiel 11.01.2024 09:00 – 13:00 Uhr Dauer: 4 Stunden Das Präsenz-Seminar wird in Zusammenarbeit mit Förde-Campus Kiel durchgeführt. Verpflegung inklusive. Preis: 495€ zzgl. MwSt. Unsere Präsenz-Seminare werden bei unserem Partner Förde-Campus-Kiel durchgeführt.Für weitere Informationen klicken Sie bitte folgenden Link: Informationen und Anmeldung Unsere zertifizierten Referenten Manuel Langeheinecke Datenschutzauditor (TÜV) Compliance Officer (IHK) IT-Security-Beauftragter (TÜV) Bettina Schneider Volljuristin Datenschutzbeauftragte (TÜV) Datenschutzauditorin (TÜV) Online-Termine 03.11.2026 10:00 – 12:30 Uhr08.12.2026 10:00 – 12:30 Uhr Dauer: 2,5 Std. Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung eine Rechnung, zusammen mit dem Link zum Online-Seminar Preis: 298€ zzgl. MwSt. Für Kunden der PLUS- und MELDESTELLEN-Angebote kostenlos Ich habe die Datenschutzhinweise, Teilnahmebedingungen und die AGB zur Kenntnis genommen --- ## Hinweisgebersystem https://hinweis.de/hinweisgebersystem/ Das Hinweisgebersystem Bilderstrecke des Hinweisgebersystem aus Sicht der meldenden Person Beim Aufruf des Portals unter ihrunternehmen.hinweis.de erscheint der Begrüßungsbildschirm mit Firmenlogo und individueller Begrüßungsbotschaft.Alle Seiten können mit ihrem Logo versehen und an ihre Firmenfarbe angepasst werden. Die meldende Person kann zwischen mehreren gängigen Sprachen wählen. Sendet der Hinweisgeber Dateien, werden diese auf Schadcode überprüft. Ebenso werden mögliche personenidentifizierbare Metadaten in Fotos (z.B. Smartphonename, Kameraname oder Standortdaten) entfernt, um die Identität des Hinweisgebers zu schützen. Sie haben die Möglichkeit jeden Text zu verändern, eine Schwerpunktabfrage festzulegen oder zu ignorieren und frei definierbare Fragen vorzugeben (z.B. durch Texteingabe, Checkbox, Auswahlfeld) Klicken Sie die Pfeile, um die Bilderstrecke zu durchlaufen. hinweis.de Hinweisgebersystem Einstiegsseite für den Hinweisgeber Sicherheits- und Datenschutzhinweise Optional „Schwerpunkt auswählen“ Kontaktdaten und Hinweisdetails + Anhänge Optional „Weitere Angaben“ und eigene Fragen Eigenes Passwort festlegen und absenden Anzeige der Kennung zur Statusabfrage des Hinweises Login mit Kennung und Passwort Kommunikationsverlauf im Chat-Stil (optional anonym) Zum Live-Meldesystem Das Hinweisgebersystem aus Sicht des Meldestellenteams oder der externen Ombudsperson Dem Meldestellenteam oder der externen Ombudsperson steht ein geschützter Bereich zur Verfügung (Verwaltungskonsole), in dem die eingegangen Hinweise aufgelistet und im Detail bearbeitet oder beantwortet werden können. Es besteht die Möglichkeit einen Hinweis, welcher über einen anderen Meldekanal eingegangen ist (z.B. Post oder Telefon), manuell zu erfassen. Parallel werden dem Meldestellenteam oder der Ombusdsperson neutrale E-Mails zugestellt, u.a. wenn ein neuer Hinweis eingeht, eine Antwort vorliegt oder eine Frist abläuft. Es können differenzierte Zugriffsrechte je Fall-Bearbeiter vorgenommen werden. Jede Bearbeitung und/oder Beantwortung eines Hinweises wird revisionssicher protokolliert. Die Verwaltungskonsole dient auch als Kommunikationsplattform im Messenger-Stil mit dem Hinweisgeber. Parallel wird dem nicht anonymen Hinweisgeber eine neutrale E-Mail zugestellt und somit über eine Statusänderung informiert. Klicken Sie die Pfeile, um die Bilderstrecke zu durchlaufen. Übersicht der Hinweise Detailansicht eines Hinweises Kommunikationsverlauf mit hinweisgebender Person Zur Preisübersicht Zum Live-Meldesystem hinweis.de als ausgelagerte MeldestelleInterne*r Meldestellenbeauftragte*r ohne SoftwareKanzlei Sicherheit✔️❌✔️ Vertraulichkeit✔️❌✔️ Anonymität✔️❌✔️ Zeitersparnis✔️❌❌ Kostenersparnis✔️❌❌ Kostentransparenz✔️❌❌ Compliance-Kompetenz✔️❌❓ Hinweisbearbeitung✔️❌✔️ Datenschutzkonzept✔️❓❓ Reportings✔️❌❓ --- ## Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG https://hinweis.de/hinweisgeberschutzgesetz-hinschg/ Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)​​ Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich § 2 Sachlicher Anwendungsbereich§ 3 Begriffsbestimmungen§ 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen§ 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten§ 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Abschnitt 2 – Meldungen Unterabschnitt 1 – Grundsätze § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung§ 8 Vertraulichkeitsgebot§ 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten§ 11 Dokumentation der Meldungen Unterabschnitt 2 – Interne Meldungen § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen§ 13 Aufgaben der internen Meldestellen§ 14 Organisationsformen interner Meldestellen§ 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde§ 16 Meldekanäle für interne Meldestellen§ 17 Verfahren bei internen Meldungen§ 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle Unterabschnitt 3 – Externe Meldestellen § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes§ 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder§ 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle§ 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle§ 23 Weitere externe Meldestellen§ 24 Aufgaben der externen Meldestellen§ 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung§ 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen Unterabschnitt 4 – Externe Meldungen § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen§ 28 Verfahren bei externen Meldungen§ 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen§ 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen§ 31 Abschluss des Verfahrens Abschnitt 3 – Offenlegung § 32 Offenlegen von Informationen Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen§ 34 Weitere geschützte Personen§ 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit§ 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr§ 37 Schadensersatz nach Repressalien§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung§ 39 Verbot abweichender Vereinbarungen Abschnitt 5 – Sanktionen § 40 Bußgeldvorschriften Abschnitt 6 – Schlussvorschriften § 41 Verordnungsermächtigung§ 42 Übergangsregelung Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). (2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. § 2 Sachlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen über 1. Verstöße, die strafbewehrt sind, 2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist. 3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/ 2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität, c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen, d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit, e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen, f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung, g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff, h) mit Vorgaben zum Umweltschutz, i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit, j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz, k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen, l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung, m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse, p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2, q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes, r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften, s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, 4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, 5. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt, 6. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen, 7. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft, 8. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften, 9. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), 10. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. (2) Dieses Gesetz gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über 1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und 2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der folgenden Absätze. (2) Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen. (3) Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. (4) Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen (§ 12) oder externe Meldestellen (§§ 19 bis 24). (5) Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. (6) Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. (7) Folgemaßnahmen sind die von einer internen Meldestelle nach § 18 oder von einer externen Meldestelle nach § 29 ergriffenen Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung, zum weiteren Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß oder zum Abschluss des Verfahrens. (8) Beschäftigte sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. Beamtinnen und Beamte, 4. Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, 5. Soldatinnen und Soldaten, 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 7. Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind. (9) Beschäftigungsgeber sind, sofern mindestens eine Person bei ihnen beschäftigt ist, 1. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, 2. rechtsfähige Personengesellschaften und 3. sonstige, nicht in den Nummern 1 und 2 genannte rechtsfähige Personenvereinigungen. (10) Private Beschäftigungsgeber sind Beschäftigungsgeber mit Ausnahme juristischer Personen des öffentlichen Rechts und solcher Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen (1) Diesem Gesetz gehen spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße in den folgenden Vorschriften vor: 1. § 6 Absatz 5 und § 53 des Geldwäschegesetzes, 2. § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 3. § 58 des Wertpapierhandelsgesetzes, 4. § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 5. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 6. §§ 3b und 5 Absatz 8 des Börsengesetzes, 7. § 55b Absatz 2 Nummer 7 der Wirtschaftsprüferordnung, 8. Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 9. Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 10. §§ 127 und 128 des Seearbeitsgesetzes, 11. § 14 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 8 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und den aufgrund der §§ 9, 9a und 9c des Seeaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Beschwerden, die die Sicherheit eines Schiffes unter ausländischer Flagge einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe unter ausländischer Flagge betreffen, und 12. aufgrund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Soweit die spezifischen Regelungen in Satz 1 keine Vorgaben machen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den Zugang zu amtlichen Informationen finden keine Anwendung auf die Vorgänge nach diesem Gesetz. Satz 1 gilt nicht für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen. (3) Die §§ 81h bis 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (4) Die Regelungen des Strafprozessrechts werden von den Vorgaben dieses Gesetzes nicht berührt. § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (1) Eine Meldung oder Offenlegung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie folgende Informationen beinhaltet: 1. Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen, 2. Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder 3. Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen. (2) Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen: 1. eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, es sei denn, es handelt sich um die Meldung eines Verstoßes nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 an eine interne Meldestelle (§ 12), mit den Aufgaben der internen Meldestelle wurde kein Dritter nach § 14 Absatz 1 betraut und die betreffende Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht bezieht sich auf eine Verschlusssache des Bundes nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder auf eine entsprechende Verschlusssache nach den Rechtsvorschriften der Länder, 2. das richterliche Beratungsgeheimnis, 3. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare, 4. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße gegen von § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k erfasste Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren geht, oder 5. die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken. § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (1) Beinhaltet eine interne oder eine externe Meldung oder eine Offenlegung ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so ist die Weitergabe des Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung erlaubt, sofern 1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. (2) Vorbehaltlich der Vorgaben des § 5 dürfen Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes, eines Landes oder einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder unter den Voraussetzungen des § 32 offengelegt werden, sofern 1. die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe oder die Offenlegung des Inhalts dieser Informationen notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken, und 2. die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. (3) Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine Meldestelle Informationen erlangen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht, einer Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung oder über Verschwiegenheitspflichten, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung oder dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, haben ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Informationen 1. diese Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsvorschriften vorbehaltlich des Absatzes 4 anzuwenden und 2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher Weise zu beachten wie sie die hinweisgebende Person zu beachten hat, die die Informationen der Meldestelle mitgeteilt hat. (4) Meldestellen dürfen Geheimnisse im Sinne der Absätze 1 und 2 nur insoweit verwenden oder weitergeben, wie dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist. (5) In Bezug auf Informationen, die einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, gelten die Absätze 3 und 4 ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis von der Verschwiegenheitspflicht besteht. Abschnitt 2 Meldungen Unterabschnitt 1 Grundsätze § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (1) Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden. (2) Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen. (3) Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden. § 8 Vertraulichkeitsgebot (1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren: 1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei, 2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und 3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. (2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist. § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot (1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. (2) Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden 1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, 2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, 3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, 4. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder 5. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde. Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe zu informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen. (3) Über die Fälle des Absatzes 2 hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn 1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und 2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat. Die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen. Die Regelung des § 26 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (4) Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden 1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung, 2. von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist, 3. sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist, 4. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde, 5. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, 6. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, 7. von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle nach § 21 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorgängen an die in § 109a des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Stellen oder 8. von dem Bundeskartellamt als externe Meldestelle nach § 22 an die zuständigen Fachabteilungen innerhalb des Bundeskartellamtes sowie in den Fällen des § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 und § 50d des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen an die jeweils zuständige Wettbewerbsbehörde. § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 11 Dokumentation der Meldungen (1) Die Personen, die in einer Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen zuständig sind, dokumentieren alle eingehenden Meldungen in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots (§ 8). (2) Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine dauerhaft abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder dessen vollständige und genaue Niederschrift (Wortprotokoll) nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person zu erstellende Zusammenfassung ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren. (3) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer Zusammenkunft gemäß § 16 Absatz 3 oder § 27 Absatz 3, darf mit Zustimmung der hinweisgebenden Person eine vollständige und genaue Aufzeichnung der Zusammenkunft erstellt und aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung kann durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhaft abrufbarer Form oder durch ein von der für die Bearbeitung der Meldung verantwortlichen Person erstelltes Wortprotokoll der Zusammenkunft erfolgen. (4) Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, das Protokoll zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und es durch ihre Unterschrift oder in elektronischer Form zu bestätigen. Wird eine Tonaufzeichnung zur Anfertigung eines Protokolls verwendet, so ist sie zu löschen, sobald das Protokoll fertiggestellt ist. (5) Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Die Dokumentation kann länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Unterabschnitt 2 Interne Meldungen § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen (1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Die Pflicht nach Satz 1 gilt sodann für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. (3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für 1. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes, 4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 5. Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie 7. Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend. § 13 Aufgaben der internen Meldestellen (1) Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18. (2) Die internen Meldestellen halten für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren gemäß Unterabschnitt 3 und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit. § 14 Organisationsformen interner Meldestellen (1) Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den betrauenden Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 2 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend. (2) Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde (1) Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu Interessenkonflikten führen. (2) Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend. § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen (1) Nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Beschäftigungsgeber richten für diese Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte und dem Beschäftigungsgeber überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an die internen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er darüber hinaus auch natürlichen Personen offensteht, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem jeweiligen zur Einrichtung der internen Meldestelle verpflichteten Beschäftigungsgeber oder mit der jeweiligen Organisationseinheit in Kontakt stehen. Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. (2) Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. (3) Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. § 17 Verfahren bei internen Meldungen (1) Die interne Meldestelle 1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen, 2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt, 3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt, 4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, 5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und 6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18. (2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere 1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, 2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, 3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder 4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder b) eine zuständige Behörde. Unterabschnitt 3 Externe Meldestellen § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes (1) Der Bund errichtet beim Bundesamt für Justiz eine Stelle für externe Meldungen (externe Meldestelle des Bundes). Die externe Meldestelle des Bundes ist organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Justiz getrennt. (2) Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts für Justiz wahrgenommen. Die Dienstaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes führt die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts für Justiz. Die externe Meldestelle des Bundes untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (3) Der externen Meldestelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. (4) Die externe Meldestelle des Bundes ist zuständig, soweit nicht eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 23 zuständig ist. § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für 1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen, 2. Meldungen von Informationen über Verstöße a) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Behörde im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ist, sowie b) nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe r bis t. Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle gilt § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle (1) Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 und 9. § 7 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die hinweisgebende Person jederzeit und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über die interne Meldung an das Bundeskartellamt wenden kann. (2) Die Befugnisse des Bundeskartellamts nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 23 Weitere externe Meldestellen (1) Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen. (2) Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19. § 24 Aufgaben der externen Meldestellen (1) Die externen Meldestellen errichten und betreiben Meldekanäle nach § 27, prüfen die Stichhaltigkeit einer Meldung und führen das Verfahren nach § 28. (2) Die externen Meldestellen bieten natürlichen Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, umfassende und unabhängige Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung. (3) Die externen Meldestellen veröffentlichen in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt ihres Internetauftritts 1. die Voraussetzungen für den Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes, 2. Erläuterungen zum Meldeverfahren sowie die Art der möglichen Folgemaßnahmen nach § 29, 3. die geltende Vertraulichkeitsregelung für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, 4. Informationen über die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren zum Schutz vor Repressalien sowie die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, 5. eine leicht verständliche Erläuterung dazu, unter welchen Voraussetzungen Personen, die eine Meldung an die externe Meldestelle richten, nicht wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten haftbar gemacht werden können, 6. ihre Erreichbarkeiten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer, sowie die Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden. (4) Die externen Meldestellen halten klare und leicht zugängliche Informationen über ihre jeweiligen Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. Die externe Meldestelle des Bundes hält zudem klare und leicht zugängliche Informationen über die in § 13 Absatz 2 genannten Meldeverfahren bereit, auf die interne Meldestellen zugreifen oder verweisen können, um ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 2 nachzukommen. § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung (1) Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. (2) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult. Sie dürfen neben ihrer Tätigkeit für eine externe Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Es ist dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen (1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus: 1. die Anzahl der eingegangenen Meldungen, 2. die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden, 3. die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und 4. die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten. (3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission. Unterabschnitt 4 Externe Meldungen § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen (1) Für externe Meldestellen werden Meldekanäle eingerichtet, über die sich hinweisgebende Personen an die externen Meldestellen wenden können, um Informationen über Verstöße zu melden. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Die externe Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten. Vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen besteht allerdings keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen. (2) Wird eine Meldung bei einer externen Meldestelle von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Personen entgegengenommen, so ist sie unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die für die Bearbeitung zuständigen Personen weiterzuleiten. (3) Externe Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der externen Meldestelle zu ermöglichen. Mit Einwilligung der hinweisgebenden Person kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. § 28 Verfahren bei externen Meldungen (1) Die externen Meldestellen bestätigen den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn die hinweisgebende Person darauf ausdrücklich verzichtet oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. In für ein internes Meldeverfahren geeigneten Fällen weisen die externen Meldestellen zusammen mit der Eingangsbestätigung die hinweisgebende Person auf die Möglichkeit einer internen Meldung hin. (2) Die externen Meldestellen prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 5 greifen. Ist dies der Fall, prüfen sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen nach § 29. (3) Für die Akteneinsicht durch Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes gilt § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten im Sinne des § 6 Absatz 3 sind zu beachten. Für die hinweisgebende Person gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend; hierbei ist sicherzustellen, dass die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. (4) Die hinweisgebende Person erhält auf ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der hinweisgebenden Person mitzuteilen. § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere können vorrangig behandelt werden. Die Fristen des Absatzes 4 für eine Rückmeldung bleiben davon unberührt. § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen (1) Die externen Meldestellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen, soweit dies zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Meldung erforderlich ist. Für die Beantwortung des Auskunftsverlangens ist eine angemessene Frist zu gewähren. Für Auskunftsverlangen nach Satz 1 gelten das Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53 und 53a und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für die Beantwortung von Auskunftsverlangen wird auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes über die Entschädigung von Zeugen gewährt. § 23 Absatz 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Als weitere Folgemaßnahmen können die externen Meldestellen nach pflichtgemäßem Ermessen 1. betroffene Beschäftigungsgeber kontaktieren, 2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, 3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder 4. das Verfahren an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben. § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen Die externen Meldestellen sowie die sonstigen öffentlichen Stellen, die für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig sind, arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Spezielle gesetzliche Regelungen zur Zusammenarbeit öffentlicher Stellen bleiben hiervon unberührt. § 31 Abschluss des Verfahrens (1) Hat eine externe Meldestelle die Stichhaltigkeit einer Meldung geprüft und das Verfahren nach § 28 geführt, schließt sie das Verfahren ab. (2) Ist eine externe Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Dies gilt auch für Meldungen, für deren Weiterverfolgung nach § 4 Absatz 1 die externe Meldestelle nicht zuständig ist. Über die Weiterleitung setzt die externe Meldestelle die hinweisgebende Person unverzüglich in Kenntnis. Ist die Weiterleitung unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität nicht möglich, ist § 9 Absatz 3 zu beachten. (3) Kommt eine externe Meldestelle zu dem Ergebnis, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig anzusehen ist, so kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen. (4) Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde, so kann eine externe Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen. (5) Schließt eine externe Meldestelle das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 ab, teilt sie der hinweisgebenden Person die Entscheidung und die Gründe für die Entscheidung unverzüglich mit. Die externe Meldestelle soll die Entscheidung nach Satz 1 unter Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der in § 8 Absatz 1 genannten Personen dem betroffenen Beschäftigungsgeber mitteilen, wenn dieser zuvor gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 1 von der externen Meldestelle kontaktiert wurde. (6) Eine externe Meldestelle teilt der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen nach deren Abschluss mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. Absatz 5 Satz 2 ist anzuwenden. (7) Für Streitigkeiten wegen der Entscheidungen einer externen Meldestelle nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Abschnitt 3 Offenlegung § 32 Offenlegen von Informationen (1) Personen, die Informationen über Verstöße offenlegen, fallen unter die Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes, wenn sie 1. zunächst gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 eine externe Meldung erstattet haben und a) hierauf innerhalb der Fristen für eine Rückmeldung nach § 28 Absatz 4 keine geeigneten Folgemaßnahmen nach § 29 ergriffen wurden oder b) sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben oder 2. hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass a) der Verstoß wegen eines Notfalls, der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann, b) im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder c) Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten, Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen könnten oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen nach § 29 einleiten wird. (2) Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten. Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen (1) Die §§ 35 bis 37 sind auf hinweisgebende Personen anwendbar, sofern 1. diese intern gemäß § 17 oder extern gemäß § 28 Meldung erstattet haben oder eine Offenlegung gemäß § 32 vorgenommen haben, 2. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und 3. die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (2) Die §§ 35 bis 37 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden. § 34 Weitere geschützte Personen (1) Die §§ 35 bis 37 gelten entsprechend für natürliche Personen, die die hinweisgebende Person bei einer internen oder externen Meldung oder einer Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, sofern die gemeldeten oder offengelegten Informationen 1. zutreffend sind oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprachen, und 2. Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die unterstützende Person zum Zeitpunkt der Unterstützung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei. (2) Sofern die Voraussetzungen des § 33 erfüllt sind, gelten die entsprechend für 1. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten haben, es sei denn, diese beruhen nicht auf der Meldung oder Offenlegung durch die hinweisgebende Person, und 2. juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen, die mit der hinweisgebenden Person infolge einer Beteiligung rechtlich verbunden sind oder für die die hinweisgebende Person tätig ist oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht. § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit (1) Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. (2) Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken. § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr (1) Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. (2) Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. § 37 Schadensersatz nach Repressalien (1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen Vereinbarungen, die die nach diesem Gesetz bestehenden Rechte hinweisgebender Personen oder sonst nach diesem Gesetz geschützter Personen einschränken, sind unwirksam. Abschnitt 5 Sanktionen § 40 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 32 Absatz 2 eine unrichtige Information offenlegt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 7 Absatz 2 eine Meldung oder dort genannte Kommunikation behindert, 2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, oder 3. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34, eine Repressalie ergreift. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Vertraulichkeit nicht wahrt. (4) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 geahndet werden. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3, der Absätze 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 und der Absätze 3 und 4 anzuwenden. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 41 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz 1. die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes zu regeln und 2. eine weitere externe Meldestelle nach § 23 Absatz 1 zu bestimmen. § 42 Übergangsregelung (1) Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber. (2) § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden. Artikel 2 – Änderung des Arbeitsschutzgesetzes In § 17 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 6k des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „die Vorschriften“ die Wörter „des Hinweisgeberschutzgesetzes,“ eingefügt. Artikel 3 – Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“ 2. Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.“ Artikel 4 – Änderung des Beamtenstatusgesetzes § 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen. 2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“ Artikel 5 – Änderung des Soldatengesetzes § 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen. 2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.“ Artikel 6 – Änderung der Gewerbeordnung § 34d Absatz 12 Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4.“ Artikel 7 – Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben. 2. Absatz 9 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen.“ Artikel 8 – Änderung des Geldwäschegesetzes Dem § 53 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „ (8) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde im Sinne des § 50 für die Errichtung eines Systems im Sinne von Absatz 1 zuständig ist, richten sich die Errichtung und der Betrieb nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Die Absätze 3 bis 7 finden insoweit keine Anwendung.“ Artikel 9 – Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess“ die Wörter „gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen“ eingefügt. 2. Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt. 3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,“. Artikel 10 – Inkrafttreten (1) In Artikel 1 tritt § 41 des Hinweisgeberschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Mai 2023 D e r B u n d e s p r ä s i d e n t S t e i n m e i e r D e r B u n d e s k a n z l e r O l a f S c h o l z D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z M a r c o B u s c h m a n n Herausgeber: Bundesministerium der Justiz --- ## Impressum https://hinweis.de/impressum/ Impressum Verantwortlich: digitalNORD GmbHZeppelinring 35a24146 Kiel Telefon: 0431 301400600 E-Mail: info@dnord.de USt-IdNr.: DE301883569 Steuernummer: 20/291/07872 Amtsgericht: Kiel Registernummer: HRB 16446 KI Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:Manuel Langeheinecke, Bettina Schneider Verantwortlich für die Inhalte i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:Manuel Langeheinecke Text- und Data-Mining:Die digitalNORD GmbH behält sich eine Nutzung ihrer Inhalte für kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an info@dnord.de. Haftpflichtversicherung Die dsgvoNORD GmbH hat eine Berufs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Hiscox Europe Underwriting Ltd Zweigniederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, Arnulfstraße 31, 80636 München abgeschlossen. Online-Streitbeilegungsplattform und Verbraucherstreitbeilegung Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren auf dieser Plattform teilzunehmen. --- ## Datenschutz https://hinweis.de/datenschutz/ Datenschutzerklärung Vielen Dank für Ihr Interesse an der Webseite unseres Unternehmens. Da mit Ihrem Besuch personenbezogene Daten anfallen, informieren wir Sie im Folgenden gemäß den Anforderungen nach der europäischen Datenschutzrichtline, EU-DSGVO. Eine Erläuterung verwendeter Begriffe finden Sie unter V. Begriffsbestimmungen. I. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des DatenschutzbeauftragtenVerantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist: dsgvoNORD GmbHMarga-Faulstich-Str. 824145 Kiel Tel. +49 (431) 301400600Fax +49 (431) 301400609Email: dsb@dsgvo-nord.de Geschäftsführende Gesellschafter:Manuel LangeheineckeBettina Schneider II. Datenerhebung, Rechtsgrundlage der Verarbeitung, Dauer der Speicherung Nutzung unserer WebseiteBeim Aufrufen unserer Website werden durch den auf Ihrem Endgerät zum Einsatz kommenden Browser automatisch Informationen an den Server unserer Website gesendet. Diese Informationen werden temporär in einem sog. Logfile gespeichert. Folgende Informationen werden dabei ohne Ihr Zutun erfasst und bis zur automatisierten Löschung gespeichert: IP-Adresse des anfragenden Rechners im Browser eingestellte Sprache verwendeter Browsertyp und das Betriebssystem Ihres Rechners in der jeweiligen Version ob Java-Skript und Cookies zugelassen sind Bildschirmauflösung und Auflösungsdichte sowie Bildschirmgröße des Ausgabegerätes Datum und Uhrzeit des Zugriffs Ihre Zeitzone der Name Ihres Access¬ Providers Name und URL der abgerufenen Datei Website, von der aus der Zugriff erfolgt (Referrer-URL) Die genannten Daten werden durch uns zu folgenden Zwecken verarbeitet: Gewährleistung eines reibungslosen Verbindungsaufbaus der Website,Gewährleistung einer komfortablen Nutzung unserer Website,Auswertung der Systemsicherheit und -Stabilität sowiezu weiteren systemadministrativen Zwecken, wie die Behebung von Fehlern.Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen. Die IP-Adresse wird nach spätestens 7 Tagen von allen Systemen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Internetseiten verwendet werden, gelöscht. Einen Personenbezug können wir aus den verbleibenden Daten dann nicht mehr herstellen. Datenschutz bei Bewerbungen und im Bewerbungsverfahren. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten von Bewerbern zum Zwecke der Abwicklung des Bewerbungsverfahrens. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber entsprechende Bewerbungsunterlagen auf dem elektronischen Weg an uns übermittelt. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO. Schließen wir einen Anstellungsvertrag mit einem Bewerber, werden die übermittelten Daten zum Zwecke der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert. Wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen kein Anstellungsvertrag mit dem Bewerber geschlossen, so werden die Bewerbungsunterlagen sechs Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen entgegenstehen. Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Userlike Chat Software Wir nutzen eine Chat Software des Unternehmens Userlike UG (haftungsbeschränkt), Probsteigasse 44-46, 50670 Köln, Deutschland. Sie können den Chat wie ein Kontaktformular nutzen, um nahezu in Echtzeit mit unseren Mitarbeitern zu chatten. Beim Start des Chats fallen folgende personenbezogene Daten an: Datum und Uhrzeit des Aufrufs, Browsertyp/ -version, IP-Adresse, verwendetes Betriebssystem, URL der zuvor besuchten Webseite, Menge der gesendeten Daten. Und wenn angegeben: Vorname, Name, und E-Mail Adresse. Je nach Gesprächsverlauf mit unseren Mitarbeitern, können im Chat weitere personenbezogene Daten anfallen, die durch Sie eingetragen werden. Die Art dieser Daten hängt stark von Ihrer Anfrage ab oder dem Problem, welches Sie uns schildern. Die Verarbeitung all dieser Daten dient dazu, Ihnen eine schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen und somit unseren Kundenservice zu verbessern. Alle unsere Mitarbeiter wurden und werden zum Thema des Datenschutzes geschult und zum sicheren und vertrauensvollen Umgang mit Kundendaten unterrichtet. Alle unsere Mitarbeiter sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und haben entsprechend in ihren Mitarbeiterverträgen einen Zusatz zur Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes unterschrieben. Durch das Aufrufen der Webseite Hinweis.de, wird das Chat-Widget in Form einer JavaScript-Datei von AWS Cloudfront geladen. Das Chat-Widget stellt technisch den Quellcode dar, der auf Ihrem Computer ausgeführt wird und den Chat ermöglicht. Darüber hinaus speichern wir den Verlauf der Chats für die Dauer von 14 Tagen. Dies dient dem Zweck, Ihnen unter Umständen umfangreiche Ausführungen zur Historie Ihrer Anfrage zu ersparen sowie zur beständigen Qualitätskontrolle unseres Chat-Angebots. Die Verarbeitung ist deshalb gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO erlaubt. Sofern Sie dies nicht wünschen, können Sie uns dies gerne unter den weiter unten aufgeführten Kontaktdaten mitteilen. Gespeicherte Chats werden dann unverzüglich von uns gelöscht. Die Speicherung der Chatdaten dient auch dem Zweck, die Sicherheit unserer informationstechnischen Systeme zu gewährleisten. Hierin liegt zugleich unser berechtigtes Interesse, weshalb die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zulässig ist. Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzbestimmungen der Userlike UG(haftungsbeschränkt). Hinweisformular, Sprachkanal und Nachrichten-Funktion Wenn Sie uns per Hinweisformular, dem telefonischen Sprachkanal oder per Nachrichten/Chat-Funktion unseres Hinweisgebersystem eine Nachricht zukommen lassen, werden Ihre Eingaben aus dem Formular zwecks Bearbeitung des Hinweises bei uns gespeichert. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.v.m. § 12 HinSchG, sofern wir dazu verpflichtet sind, Hinweise über eine Meldestelle entgegenzunehmen. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Kommunikation und Bearbeitung der an uns gerichteten Hinweise (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die von Ihnen im Formular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis der Zweck für die Datenspeicherung entfällt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt. Nutzung unseres Kontakt- oder Bestellformulars Sofern Sie Ihre Anfrage oder Bestellung über unsere Kontakt- oder Bestellformulare an uns richten, ist die Angabe der als Pflichtfelder gekennzeichneten Informationen erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Die Datenverarbeitung zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit uns erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Ihre Anfrage erfolgt. Sollten Daten im Rahmen einer Kunden- oder Interessentenbeziehung nicht weiter erforderlich sein oder ein entgegenstehendes Interesse des Kunden überwiegen, werden wir die betreffenden Daten löschen, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. III. Ihre Rechte als Betroffener Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sie können sich für eine Auskunft jederzeit an uns wenden. Bei einer Auskunftsanfrage, die nicht schriftlich erfolgt, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir ggf. Nachweise von Ihnen verlangen, die belegen, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben. Ferner haben Sie ein Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, soweit Ihnen dies gesetzlich zusteht.Schließlich haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit besteht ebenfalls im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben.Sie können sich gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Sie können dies z.B. bei der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde tun: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-HolsteinHolstenstraße 9824103 Kiel IV. Datensicherheit Wir verwenden innerhalb des Website-Besuchs das verbreitete SSL-Verfahren (Secure Socket Layer) zur Verschlüsselung. Ob eine einzelne Seite unseres Internetauftrittes verschlüsselt übertragen wird, erkennen Sie an der geschlossenen Darstellung des Schlüssel- beziehungsweise Schloss-Symbols in der unteren Statusleiste Ihres Browsers.Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert. V. Begriffsbestimmungen Diese Datenschutzerklärung beruht auf den Begrifflichkeiten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wesentliche Begrifflichkeiten finden Sie hier erläutert: Personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Betroffene PersonBetroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. VerarbeitungVerarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Einschränkung der VerarbeitungEinschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken. ProfilingProfiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. PseudonymisierungPseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Verantwortlicher oder für die Verarbeitung VerantwortlicherVerantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. AuftragsverarbeiterAuftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. EmpfängerEmpfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger. DritterDritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. EinwilligungEinwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Änderung dieser Datenschutzerklärung Diese Datenschutzerklärung ist auf dem Stand Dezember 2022. Durch die Weiterentwicklung unserer Website und Angebote darüber oder aufgrund geänderter gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Vorgaben kann es notwendig werden, diese Datenschutzerklärung zu ändern. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung kann jederzeit auf unserer Website von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden. --- ## start https://hinweis.de/ Gesetzeskonformes Hinweisgebersystem (HinSchG)für Unternehmen und Kommunen Entdecken Sie das Hinweisgeber-System: Ihre gesetzeskonforme Meldestellen-Lösung. Unsere Plattform ermöglicht eine sichere und zuverlässige Übermittlung vertraulicher Informationen. Vertrauen Sie auf unsere innovative Lösung für den sicheren Austausch sensibler Daten – von Datenschutz- und IT-Sicherheitsexperten konzipiert. Schnelle Einrichtung Ihrer internen Meldestelle schon ab 38 €/Monat weiterlesen unverbindlichen beratungstermin buchen Besser richtig als nur Software hinweis.de ist die erste Adresse im Norden für ganzheitliche Hinweisgeber-Lösungen.Von der Software, über die interdisziplinäre Expertenbetreuung bis zu den maßgeschneiderten Informations- und Integrationsservices. Zum Hinweisgebersystem Zur Fachschulung Zu den Preisen Bereits über 150 zufriedene Kunden Zur Portalübersicht Die Herausforderung EU-Whistleblower-Richtlinie / Hinweisgeberschutzgesetz.Eine Interne Meldestelle durch ein Hinweisgebersystem. Das Hinweisgeber-System: Ihre gesetzeskonforme Meldestellen-Lösung Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Organisationen und Unternehmen zur Einrichtung einer internen Meldestelle, üblicherweise durch ein Hinweisgebersystem, auch bekannt als Whistleblower-System. Da ein Hinweisgeber, oder auch Whistleblower, sehr oft unter dem persönlichen Anspruch, Missstände nicht hinzunehmen, anderen Personen seine Kenntnisse mitteilen will, ist es für einen großen Teil von Unternehmen von existentieller Bedeutung, ein Hinweisgebersystem einzurichten, das vertraulichen Zugang ermöglicht. Wird der Hinweisgeber geschützt und kann er ohne Sanktion seine Hinweise geben, verzichtet er erfahrungsgemäß eher auf Meldewege, die dem Unternehmen größere Unannehmlichkeiten bereiten würden (Staatsanwaltschaft oder Presse). Wir sehen durch die Einführung eines Hinweisgebersystems für Unternehmen ein Chance, dass Missstände unkompliziert und möglichst intern geklärt werden können. Die Einrichtung einer internen Meldestelle bringt darüberhinaus weitere Vorteile: Frühwarnsystem und Schutzschild Ihres Unternehmens Kontinuierliche Verbesserungen in Ihrem Unternehmen, Employer Branding und Mitarbeiterbindung Nachhaltige positive Auswirkungen auf die Entwicklung Ihres Unternehmens Mit unserem Hinweisgebersystem „hinweis.de“ setzen Sie die Vorgaben des HinSchG rechtskonform um. Unter der personalisierten Domain „ihrefirma.hinweis.de“ steht Ihnen und Ihren Mitarbeitenden unser Hinweisgebersystem innerhalb eines Werktages zur Verfügung. Unsere Lösung zurInternen Melddestelle Webinare und Fachschulungnach §15 HinSchG FAQ Über uns Das sind die wichtigsten Fakten im Überblick Wer ist verpflichtet zur Einrichtung einer Internen Meldestelle? • Öffentliche oder private Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten• Beschäftigungsgeber aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft ab dem 1. Beschäftigten Anforderungen • Meldung in schriftlicher und mündlicher Form• Ermöglichen einer physikalischen Zusammenkunft (auch via DSGVO-konformer Videokonferenz)• Identität des Hinweisgebers sowie Dritter muss geschützt sein• Benennung und Schulung eines internen Meldestellen-Beauftragten oder einer unabhängigen Ombudsperson• Fristgerechter Umgang mit Meldungen und Dokumentation• Einhalten datenschutzrechtliche Anforderungen der DSGVO bzw. des BDSG / LDSG und des TDDDG Mögliche Bußgelder • Bis zu 10.000 EUR bei fahrlässiger Missachtung des Vertraulichkeitsgebots• Bis zu 20.000 EUR bei Missachtung der Pflicht zur Einführung und zum Betrieb einer internen Meldestelle• Bis zu 50.000 Euro bei Verhinderung (auch Versuch) einer Meldung oder der darauffolgenden Kommunikation, bei Ergreifen (auch Versuch) einer verbotenen Repressalie oder vorsätzlich bzw. leichtfertiger Missachtung des Vertraulichkeitsgebots. Für die Unternehmen selbst (juristische Personen und Personenvereinigungen) kann sich in bestimmten Konstellationen im Zusammenhang mit der Verhinderung einer Meldung oder bei einem Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot der Bußgeldrahmen, aufgrund des Verweises auf § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, verzehnfachen und somit bis zu 500.000 EUR betragen. Treten Sie mit uns in Kontakt 0431 301400607 Wir sind Mo-Fr 8-17 Uhr für sie erreichbar kontakt@hinweis.de Unsere E-Mails sind 24/7 für sie offen! Bestellen Zur Bestellseite oderDemo-Link anfordern Kommunikation zwischen Hinweisgeber und interner Meldestellemit dem hinweis.de-Portal Mitarbeitende oder Geschäftspartner entdecken ein unethisches Verhalten oder Missstände Betrug Unethisches Verhalten Datenschutzmängel Datenschutzverstöße Diskriminierung Belästigung Bestechung Korruption Gesetzesverstöße Diebstahl von Firmeneigentum Veruntreuung Das hinweis.de-Portalgewährleistet eine sichere 2-Wege-Kommunikation zwischen Hinweisgeber*in und interner Meldestelle Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auf Wunsch vollständig anonyme Kommunikation im Chat-Stil 2-Faktor-Authentisierung für Meldestellenbeauftragte 100% DSGVO konform Datenverarbeitung in einem zertifizierten Rechenzentrum mit Sitz in Deutschland. Meldestellenbeauftragte*r bearbeitet eingehende Fälle und trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schäden für die Organisation Zur Portalübersicht Einhaltung gesetzlicher Fristen und Pflichten Verringertes Risiko einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung & Vorstandsmitgliedern Ergreifen geeigneter Maßnahmen Rückmeldung an den Hinweisgeber Rückfragen anonym mit Hinweisgebern klären Revisionssichere Falldokumentation Zu den Angebotspaketen und preisen Alles und richtig Alles, was eine kluge Komplettlösung benötigt – Expertise, Erfahrung, Beratung, Plattform, Infos, Hilfen und Nähe. Für Ihr maßgeschneidertes Mitarbeiterangebot. Nordisch sympathisch und immer direkt – bei uns gibt es herzliche Moin-Mentalität und klare Haltung. Von der ersten Info bis zur Integration. Das Hinweisgeber-System: Ihre gesetzeskonforme Meldestellen-Lösung So wenig Aufwand wie möglich? Sie möchten die Aufgabe der internen Meldestelle gerne an einen externen Dienstleister übergeben? Dann wählen Sie unser Meldestellen-Paket inkl. neutraler externer Ombudsperson (Meldestellenbeauftragte*r) mit Unterstützung durch unsere Volljuristin bei der Ersteinschätzung eines eingegangen Hinweises. Wir kümmern uns um die fristgerechte Kommunikation mit der hinweisgebenden Person und leiten nur stichhaltige Hinweise weiter. Ausgelagerte Meldestelle inkl. Ombudsperson ab 168€ Über das zertifizierte Team Wir sind Experten zum Thema Datenschutz, Datensicherheit, Datenschutzgrundverordnung und dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).Was andere gerne ausblenden, ist unsere Leidenschaft! Hinweis.de ist ein Produkt und eine Dienstleistung der digitalNORD GmbH in Kooperation mit der KIEL-IT GmbH. Wir leben Datenschutz, Datensicherheit und IT-Sicherheit, und betreuen zusammen über 150 Unternehmen als Datenschutzbeauftragte, IT-Systemhaus und IT-Sicherheitsbeauftragte. 2021 haben wir das Thema Hinweisgeberschutzgesetz als neues Schwerpunkt-Thema bestimmt, und ein Hinweisgebersystem konzipiert. Konzeptionelle Grundlagen der Software wurden vom Land Schleswig-Holstein gefördert. Gehen Sie kein Risiko ein und vertrauen Sie auf ein qualifiziertes und zertifiziertes Team mit juristischem Know-how und jahrzehntelanger Erfahrung im IT-Recht, Datenschutz und der IT-Sicherheit – Denn es geht vor allem um die Einhaltung der Vertraulichkeit beim Hinweisgeberschutzgesetz. Bettina Schneider Assessorin jur. mit Befähigungzum Richteramt Datenschutzauditorin (TÜV) Datenschutzbeauftragte (TÜV) Mediatorin Manuel Langeheinecke Compliance Officer (IHK) Datenschutzauditor (TÜV) Datenschutzbeauftragter (IHK) IT-Security Beauftragter (TÜV) Senior-Developer (27 y. epx.) Sven Fettweis IT-Security Auditor Geschäftsführer Kiel-IT GmbH IT-Ausbilder (IHK) Senior-IT-Consultant (27 y. epx.) Partnerkanzlei Die Anwaltskanzlei Rogacki & Krell aus Kiel berät uns neben unserer internen Volljuristin bei der Ersteinschätzung eines eingegangen Hinweises. Auf Wunsch betreut und berät Sie die Kanzlei u.a. bei der Durchführung der notwendigen rechtlichen Schritteund bei der Kommunikation mit den betroffenen Person. Stefan Rogacki Rechtsanwalt Unterstützt bei der Ersteinschätzung eines Hinweises Alexander Krell Rechtsanwalt Unterstützt bei der Ersteinschätzung eines Hinweises Aktuelles Online-Seminar: Fachschulung Meldestellenbeauftragte*r gemäß §15 HinSchG inkl. Zertifikat MEHR ERFAHREN Webinare und Seminare rund um das Thema Hinweisgeber- und Meldestellenlösungen Hier finden Sie eine Auswahl unserer kostenfreien Info-Webinare und Fachschulungs-Seminare (§15 HinSchG)Norddeutsch frisch und auf den Punkt gebracht zur Akademie Welches Angebot passt zu Ihrer Organisation? Unsere Angebotspaket bieten für jede Implementierungsstufe den geeigneten Umfang. Jetzt informieren Webinare und Seminare Hier finden Sie eine Auswahl unserer kostenfreien Info-Webinare und Fachschulungs-Seminare Norddeutsch frisch und auf den Punkt gebracht zur Akademie Unzufrieden mit Ihrer jetzigen Hinweisgeberlösung? Dann wechseln Sie jetzt zu hinweis.de und sichern Sie sich Ihren Wechselbonus! Jetzt 20% Wechselbonus sichern